Gemeinschaftliches Testament
Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, in _________________________ und _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, errichten nachfolgendes gemeinschaftliches Ehegattentestament:
(I.) Testierfreiheit, Güterstand
(Vgl. Muster 7.18)
(II.) Verfügungen für den ersten Sterbefall
Der überlebende Ehegatte benennt zu seinen Erben:
(1.) den Überlebenden von uns zu ½
(2.) unsere Kinder
(a) _________________________ zu 1/6
(b) _________________________ zu 1/6
(c) _________________________ zu 1/6.
Zu Ersatzerben unserer Kinder bestimmen wir deren Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbfolge, wiederum ersatzweise soll, zunächst innerhalb eines Stammes, Anwachsung eintreten.
(III.) Nießbrauchsvermächtnis
Dem Überlebenden von uns vermachen wir den lebenslangen und unentgeltlichen Nießbrauch an den Erbteilen unserer Kinder.
In Abwandlung zu § 1041 BGB hat der Nießbraucher auch die außergewöhnlichen Lasten und Erhaltungsmaßnahmen an den Erbteilen zu tragen.
(IV.) Testamentsvollstreckung
Der überlebende Ehegatte wird auf Lebenszeit zum Testamentsvollstrecker für den gesamten Nachlass berufen. Ihm sollen alle Rechte und Pflichten zustehen, die einem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz eingeräumt werden können. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit. In der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass soll er zudem nicht beschränkt sein. Eine Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker nicht.
(V.) Auseinandersetzungsausschluss
Für die Dauer der Testamentsvollstreckung und des Nießbrauchs ist die Auseinandersetzung des Nachlasses nur mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten möglich. Der Überlebende kann die Nachlassauseinandersetzung zu jeder Zeit betreiben.
(VI.) Hausratsvermächtnis
Der Überlebende erhält im Wege des Vorausvermächtnisses den gesamten Hausrat und das Inventar des von uns gemeinschaftlich bewohnten Einfamilienhauses in einschließlich des Pkw und aller persönlichen Gegenstände.
(VII.) Verfügungen für den zweiten Sterbefall
Der Überlebende von uns benennt zu seinen Erben unsere Kinder
(1.) _________________________ zu ⅓
(2.) _________________________ zu ⅓
(3.) _________________________ zu ⅓.
Zu Ersatzerben bestimmen wir deren Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbfolgeordnung. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, soll, zunächst innerhalb eines Stammes, Anwachsung eintreten.
(VIII.) Bindungswirkung
Der überlebende Ehegatte ist an diese Erbeinsetzung insoweit gebunden, als er die Erbteile unserer Abkömmlinge nicht niedriger als die Pflichtteilsquote festsetzen kann. Ansonsten soll er in seiner Testierfreiheit nicht beschränkt sein.
(IX.) Pflichtteilsklausel
Macht eines unserer Kinder nach dem Tod des Erststerbenden gegen dessen Willen seinen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend, dann ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Sterbefall von der Erbfolge ausgeschlossen, einschließlich aller sonstigen letztwilligen Zuwendungen, insb. der angeordneten Vermächtnisse.
(X.) Regelung für den Fall der Scheidung
Die von uns beiden getroffenen Anordnungen sollen nur dann gelten, wenn unsere Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erststerbenden noch besteht. Für den Fall, dass einer der Ehegatten einen Antrag auf Ehescheidung gestellt hat und die rechtlichen Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, sollen die Verfügungen ebenfalls nicht gelten.
Ort, Datum, Unterschrift
Dies ist auch mein Wille.
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