Rz. 123

Durch familienrechtliche Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser in zwei Bereiche eingreifen: Zum einen kann in die elterlichen Vermögensverwaltungsrechte nach Scheidung eingegriffen werden und zum anderen können Vormünder und Pfleger für unversorgte Kinder benannt werden.

 

Rz. 124

Nach § 1626 Abs. 1 BGB obliegen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für die ehelichen Kinder beiden Eltern. Nach dem Tod eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem Überlebenden allein zu. Der Erblasser kann das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem Nachlass stammen, ausschließen, ohne dass es hierfür einer Begründung bedarf. Hat der Erblasser das Vermögenssorgerecht nur für einen Elternteil beschnitten, so wird das betroffene Vermögen vom anderen Elternteil verwaltet. Ist allerdings das Verwaltungsrecht für beide Elternteile ausgeschlossen, so mangelt es insoweit an einem gesetzlichen Vertreter, weswegen ein Ergänzungspfleger nach § 1809 bzw. § 1811 BGB durch das Familiengericht eingesetzt werden muss. Der Erblasser kann die Person des Pflegers gem. § 1811 Abs. 2 BGB im Testament bestimmen.

Muster 7.7: Entziehung Vermögensverwaltungsrecht

 

Muster 7.7: Entziehung Vermögensverwaltungsrecht

Ich entziehe den Eltern des minderjährigen _________________________ gem. § 1638 Abs. 1 BGB das Vermögensverwaltungsrecht bzgl. aller Vermögensgegenstände, die er von mir von Todes wegen erwirbt.

Als Pfleger zur Ausübung des Verwaltungsrechts wünsche ich die Bestellung von Frau _________________________.

 

Rz. 125

Für den Fall, dass minderjährige Kinder nach dem Tod der Eltern eines Vormunds bedürfen, können die Eltern im Testament diejenigen Personen vorgeben, die das Amt des Vormunds ausüben sollen (§§ 1782 Abs. 1 BGB). Die vom Erblasser Benannten dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1783 BGB übergangen werden.

Muster 7.8: Vormundbenennung

 

Muster 7.8: Vormundbenennung

Hiermit benennen wir, _________________________, falls unsere minderjährigen Kinder nach unserem Tod ohne gesetzlichen Vertreter sind, als Vormund

in erster Linie Frau _________________________
in zweiter Linie Frau _________________________
in dritter Linie Herrn _________________________

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