Rz. 27
Der Ersatzanspruch umfasst Personenschäden (vgl. dazu § 38 Rdn 51 ff.) und Sachschäden (vgl. dazu § 14 Rdn 1 ff.). Keinen Ersatz sieht das UmweltHG für reine Vermögensschäden vor.[74]
Rz. 28
Bei Körperverletzung umfasst der dem Verletzten zu ersetzende Personenschaden nach § 13 S. 1 UmweltHG die Heilbehandlungskosten, den Vermögensnachteil infolge Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit (Erwerbsschaden) und die Mehrkosten infolge vermehrter Bedürfnisse (vgl. dazu §§ 842, 843 Abs. 1 BGB). Ferner ist seit Inkrafttreten des 2. Schadensrechtsänderungsgesetzes am 1.8.2002 gemäß des hinzugefügten § 13 S. 2 UmweltHG auch verschuldensunabhängig Schmerzensgeld zu leisten.
Rz. 29
Bei Tötung eines Menschen umfasst der Ersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UmweltHG auch die Vermögensnachteile, die zwischen Schädigung und Eintritt des Todes für versuchte Heilung, wegen Nichtausübung der Erwerbstätigkeit und vermehrter Bedürfnisse des Getöteten entstanden sind. Den Angehörigen sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 UmweltHG auch die Beerdigungskosten zu ersetzen. Zudem erfasst die Schadensersatzpflicht des Anlageninhabers nach dem UmweltHG auch den Unterhaltsschaden, den Dritte infolge des tötungsbedingten Ausfalls eines Unterhaltsverpflichteten erleiden (§ 12 Abs. 2 UmweltHG). Schließlich erhalten Hinterbliebene, die zum Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, eine angemessene Entschädigung in Geld für das ihnen zugefügte seelische Leid (§ 12 Abs. 3 UmweltHG). Für die Anspruchshöhe ist § 287 ZPO anzuwenden.[75] Ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten oder eine von diesem zu verantwortende Betriebsgefahr muss sich der Hinterbliebene anrechnen lassen.[76]
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