Rz. 9

Die Ehe von M und F2 ist nicht geschieden. M und F2 leben auch nicht getrennt. F2 hat einen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a.

 

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

 

Rz. 10

Der Familienunterhalt ist aber zu beziffern, um bestimmen zu können, ob bzw. in welchem Umfang M gegenüber dem volljährigen Kind leistungsfähig ist.

 

BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14 Tz. 17

Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der Senat in Fällen der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen hat (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn 33 m.w.N.; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn 30).

 

BGH, Urt. v. 21.1.2009 – XII ZR 54/06

Schuldet ein Unterhaltsschuldner seiner neuen Ehefrau nach den §§ 1360, 1360a BGB Familienunterhalt, da sie nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, kann dieser Unterhaltsanspruch zwar nicht ohne weiteres nach den zu Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer – frei verfügbaren – laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzel­nen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (BGH 30.7.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911, 1914; BGH 25.4.2007 – XII ZR 189/04, FamRZ 2007, 1081, 1083 und BGH 19.2.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 864).

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