Rz. 11
Der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist vom Einkommen des M vorab abzuziehen.
2.300 – 379 EUR = 1.921 EUR
BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10 Rn 31
Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile v. 31.1.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979, 980 m.w.N. und vom 25.2.1987 – IVb ZR 36/86, FamRZ 1987, 456, 458 f.). Der Nachrang der weiteren Unterhaltspflichten wirkt sich erst bei der Leistungsfähigkeit aus und hindert eine Berücksichtigung der Unterhaltslast bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nicht (vgl. auch Urteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn 18 f. zum Verhältnis zwischen vorrangigem Minderjährigenunterhalt und Ehegattenunterhalt und vom 19.2.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 865 zum Verhältnis von Elternunterhalt und Familienunterhalt). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437) steht dem nicht entgegen. Vielmehr kommt es nach der daran ausgerichteten neuen Rechtsprechung des Senats darauf an, ob es sich bei dem nachrangigen Unterhaltsanspruch um eine eheprägende Verbindlichkeit handelt, was bei vor der Scheidung geborenen gemeinsamen Kindern regelmäßig der Fall ist (vgl. Urteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 18 f.).
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
[…] ist grundsätzlich auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur rechtskräftigen Ehescheidung zu berücksichtigen. Denn die Unterhaltspflicht gegenüber solchen, vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen weiteren Unterhaltsberechtigten beeinflusst in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, weil sie auch schon während der später geschiedenen Ehe bestand (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn 69).
Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung, die bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren sind […]
Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder inzwischen volljährig und nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig sind (Senatsurteil vom 25.2.1987 – IV b ZR 36/86, FamRZ 1987, 456, 458 f.). Ihr Nachrang wirkt sich dann erst bei Vorliegen eines absoluten Mangelfalles im Rahmen der Leistungsfähigkeit aus (zum Begriff des Mangelfalls vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 5 Rn 1).
Rz. 12
Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts ist also geboten, obwohl vjK gegenüber F2 nachrangig ist.
BGH, Urt. v. 21.1.2009 – XII ZR 54/06
Der Anspruch ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen, die aber ihrerseits durch anderweitige, auch nachrangige Unterhaltspflichten eingeschränkt sein können. Von einer solchen Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist auch in dem Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern auszugehen (BGH 19.2.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860, 865). Nach diesem methodischen Ansatz ist bei der Bemessung des Unterhalts der zweiten Ehefrau grundsätzlich der auf den Beklagten entfallende Anteil des Unterhalts für die (volljährige) Klägerin vorweg vom Einkommen des Beklagten abzuziehen.
Halbteilungsgrundsatz beim Ehegattenunterhalt:
Einkommen des M nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts: 1.921 EUR (2.300 – 379 EUR)
Erwerbstätigenbonus: 1.921 EUR × 10 % = 192 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.921 – 192 EUR = 1.729 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen der F2: 400 EUR
Erwerbstätigenbonus: 400 EUR × 10 % = 40 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 400 – 40 EUR = 360 EUR
Rechnerischer Bedarf von M und F2 ist ½ aus (1.729 + 360 EUR) = ½ aus 2.089 EUR = 1.044,50 EUR
Rz. 13
Von diesen 1.044,50 EUR wären 360 EUR durch Eigeneinkommen der F2 gedeckt. M müsste rechnerisch (zum Mindestbedarf siehe aber nachfolgend Rdn 16) 684,50 EUR (1.044,50 – 360 EUR) decken.