Rz. 53

Zulässig ist es auch, eine Höchstdauer in Bezug auf die in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte vereinbaren.[38] Insoweit muss nur klar erkennbar sein, an welchen Anfangs- und an welchen Endzeitpunkt die Eheleute anknüpfen.

 

Rz. 54

 

Beispiel

M und seine Frau F vereinbaren, dass aus der gemeinsamen Ehezeit nur Anrechte ausgeglichen werden sollen, welche nach der Geburt des ersten Kindes erworben wurden und zwar max. bis zu einem Zeitpunkt, zu dem das letzte gemeinsame Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

 

Rz. 55

Für derartige Vereinbarungen gilt das zu Vereinbarungen über den Beginn und das Ende der Ehezeit Gesagte entsprechend: Die Eheleute sind also frei darin zu regeln, welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, sodass sie einen Anfangs- und einen Endpunkt setzen können, welche von den im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkten abweichen. Insoweit ist nur erforderlich, dass die von ihnen gewählten Zeitpunkte klar gesetzt sind, damit die Berechnung des Versorgungsausgleichs überhaupt möglich ist. Die Bewertung der Anrechte erfolgt dagegen immer zu dem vom Gesetz selbst vorgegebenen Zeitpunkt des Eheendes (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

[38] Ruland, Rn 942; Rotax, ZFE 2009, 453, 457.

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