Rz. 251

Mehrere Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe in demselben Rechtszug gelten als dieselbe Angelegenheit, § 16 Nr. 3 RVG, mit der Folge, dass entsprechend der Anzahl der Verfahren gesonderte Gebühren nicht abgerechnet werden können, sondern vielmehr nur einmal, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.

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