Rz. 257

Höchst strittig ist, ob der Rechtsanwalt im Bewilligungsverfahren eine Terminsgebühr mit der Staatskasse abrechnen kann.

Zitat

Regelt ein Vergleich auch Ansprüche, die nicht rechtshängig sind, erhält der VKH-Anwalt auch insoweit eine Terminsgebühr. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn die VKH-Bewilligung sich nicht auf den gesamten Vergleich erstreckt.[242]

 

Rz. 258

Ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss einer Einigung bewilligt worden oder erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe kraft Gesetzes auf den Abschluss einer Einigung, ist auch eine Terminsgebühr für das Verhandeln der nicht anhängigen Gegenstände aus der Staatskasse zu zahlen.[243]

 

Rz. 259

Auch das OLG Stuttgart sieht die Festsetzbarkeit einer Terminsgebühr anwaltsfreundlich:

Zitat

"1." Wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung über nicht rechtshängige Ansprüche nach vorheriger Erörterung eine Einigung erzielt und protokolliert, so entsteht neben der 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG auch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
2. Die Terminsgebühr ist ebenso wie die anderen Gebühren für den VKH-Anwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG gegen die Staatskasse festzusetzen, wenn der Verfahrenskostenhilfebewilligungs- und Beiordnungsbeschluss auf die Vereinbarung erstreckt werden.“[244]
 

Rz. 260

Das LG Osnabrück verneint eine Terminsgebühr aus dem Wert mitverglichener nicht rechtshängiger Ansprüche, wenn nur für den Abschluss des Vergleichs Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.[245]

 

Rz. 261

Das OLG Düsseldorf hält bei nachträglicher Bewilligung der VKH für den "abgeschlossenen Vergleich" für die Festsetzung der Terminsgebühr einen Antrag auf Erweiterung der Bewilligung und zwar vor dem Gebührenanfall.[246]

 

Rz. 262

 

Praxistipp

Sicherheitshalber sollte vor Anfall der Terminsgebühr bei Gericht die Erweiterung der VKH auch auf die Terminsgebühr im Allgemeinen und die Terminsgebühr für die Besprechung über nicht rechtshängige Ansprüche im Besonderen beantragt werden. Sofern einige Gerichte eine solche Erstreckung nicht aussprechen wollen, muss der Anwalt/die Anwältin überlegen, ob vor Abschluss eines Vergleichs auf eine Entscheidung über die VKH für die Hauptsache bestanden wird.

[242] OLG Koblenz, Beschl. v. 6.6.2006 – 14 W 328/06, JurBüro 2006, 473.
[243] So auch AG Marburg, Beschl. v. 24.10.2006 – 70 F 463/08 S, AGS 2007, 510.
[244] OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.1.2008 – 8 WF 12/08, AnwBl. 2008, 303.
[245] OLG Osnabrück, Beschl. v. 4.10.2007 – 10 O 2709/06 (242), JurBüro 2008, 247.
[246] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.1.2009 – 10 WF 30/08, JurBüro 2009, Heft 5.

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