Rz. 180

Im RVG sind Vergütungsansprüche sowohl für das Bewilligungsverfahren als auch für das angestrebte Verfahren geregelt. Auf diese Vergütungen wird in den nachfolgenden Kapiteln eingegangen. Streitfragen zur Verfahrenskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe werden von den einzelnen Gerichten ganz unterschiedlich beantwortet. Der im Familienrecht tätige Rechtsanwalt muss sich daher mit der in seinem Gerichtsbezirk herrschenden Meinung befassen.

 

Rz. 181

Gesetzliche Grundlagen für die Abrechnung von VKH-Verfahren finden sich in den §§ 48 ff. RVG, hinsichtlich der Gebührentatbestände in den Nr. 3335, 3337, 3104, 1000, 1003, 1008 u. im Teil 7 VV RVG. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Übernahme von VKH-Mandaten folgt aus § 48 BRAO. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.[210] Die Verfahrenskostenhilfe wird als Instrument zur Durchsetzung dieses Gebots angesehen.

 

Rz. 182

Die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.[211]

[210] BVerfG FamRZ 2002, 665 = FuR 2002, 185 f.
[211] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.10.2016 – 2 WF 237/16, BeckRS 2016, 21409 = RVGReport 2017, 175.

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