Rz. 63

Für den Fall, dass das vom Kläger angegangene Gericht sachlich oder örtlich unzuständig ist, kann der Kläger entweder durch einen Hinweis seitens des Gerichts oder hinsichtlich einer Rüge des Beklagten beantragen, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 281 ZPO). Das Gericht entscheidet über diesen Antrag mit Beschluss. Durch diesen Beschluss wird der Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen. Der Beschluss ist für die Parteien unanfechtbar.

Bisherige Entscheidungen des Gerichts (z.B. PKH) bleiben bestehen.

Sofern der Kläger den Verweisungsantrag nicht stellt, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

 

Rz. 64

 

Praxistipp:

Bereits in dem Klageantrag könnte ein entsprechender Antrag gestellt werden, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht abzugeben, sofern das angerufene Gericht sachlich und/oder örtlich unzuständig ist.

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