Rz. 65

Eine Klageänderung liegt immer dann vor, wenn sich der ursprüngliche Streitgegenstand ändert. Der Streitgegenstand ist der Gegenstand über den das Gericht wegen des dem zugrunde liegenden Klagegrundes und dem/den gestellten Antrag/Anträgen des Klägers entscheidet.

 

Rz. 66

Eine Klageänderung ist immer nur dann möglich, wenn der Beklagte zustimmt oder aber das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält (§ 263 ZPO).

 

Beispiele für eine Klageänderung

Beispiel 1:

Kläger A verklagt den Beklagten B auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Im Laufe des Verfahrens "tauscht" er den Klageantrag um und begehrt nun vom dem Kläger die Rückzahlung eines Darlehens.

Hier liegt eine Änderung des Streitgegenstandes vor. Der Klagegrund ist ein anderer.

Beispiel 2:

Kläger A verklagt den Beklagten B im Wege der Zahlungsklage im ordentlichen Verfahren. Im Laufe des Rechtsstreits begehrt der Kläger seinen Zahlungsanspruch im Wege des Urkundenverfahrens.

Hier liegt eine Änderung der Verfahrensart vor (Ordentliches Verfahren/Urkundenprozess).

Beispiel 3:

Kläger A verklagt die Beklagte B Mustermann GmbH & Co. KG. Im Laufe des Verfahrens stellt sich heraus, dass der "richtige" Beklagte die Mustermann GbR ist. Kläger A beantragt nunmehr, die Mustermann GbR zu verklagen.

Hier liegt eine Änderung der Prozessparteien vor.

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