Rz. 134

Ferner kann es möglich sein, dass Sie die zwei Wochen Frist zur Ergänzung des Urteils (§ 321 Abs. 2 ZPO) beachten müssen. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils zu laufen. In diesem Verfahren kann sogar gem. § 321 Abs. 3 Satz 1 ZPO ein neuer Termin erforderlich sein. Ein neuer Vergütungsanspruch entsteht für den RA nicht (auch nicht für die Wahrnehmung eines zusätzlichen Termins). Das Verfahren gehört gem. § 19 Nr. 6 RVG zum Rechtszug.

 

Rz. 135

 

Praxistipp:

Sie sollten nicht nur den Ablauf der Berufungsfrist notieren, sondern auch den Ablauf der Fristen für evtl. Tatbestandsberichtigungen oder Urteilsergänzungen. Um überflüssige Fristennotierung zu vermeiden, können Sie sich eine Verfügung durch den RA gegenzeichnen lassen, auf das Notieren der obigen beiden Fristen zu verzichten, wenn die entsprechende Anfrage verneint wurde.

 

Rz. 136

Muster 7.14: Fristnotierung nach Zustellung des Urteils

 

Muster 7.14: Fristnotierung nach Zustellung des Urteils

Das vollständige Urteil des _________________________ Gerichts _________________________ vom _________________________ ist am _________________________ zugestellt worden.

Soll neben der Berufungsfrist

Tatbestandsberichtigungsfrist (Fristablauf: zwei Wochen, daher am: _________________________)

und/oder

Frist für die Ergänzung des Urteils (Fristablauf: zwei Wochen: daher am: _________________________)

notiert werden?

Zutreffendes bitte ankreuzen:

 
Tatbestandsberichtigung Ergänzung des Urteils
       
Frist notieren Frist nicht notieren Frist notieren Frist nicht notieren
       
_________________________ _________________________    
Datum Rechtsanwalt    
 

Rz. 137

Immer wieder erstaunlich finde ich es, wie kurz doch ein Monat ist. Trotz diverser Vorfristen, die Sie üblicherweise notieren, weiß der RA am Tag des Fristablaufs nicht, ob er einen Auftrag vom Mandanten hat, ob eine Anfechtung des Urteils aussichtsreich erscheint und ob eine etwa vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Berufungsverfahren übernimmt. Am Tag des Fristablaufs entwickelt sich daher in manchen Kanzleien hektische Betriebsamkeit mit einem ungeheuren Fehlerpotential.

 

Rz. 138

Wenn Sie sich einmal wirklich gruseln möchten, dann lesen Sie in den diversen Fachzeitschriften die Rubriken "Haftpflichtecke". Man kann viel aus den Fehlern anderer lernen und vor allen Dingen aus den Fehlern anderer Anregungen für eine gelungene Kanzleiorganisation ableiten.

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