Rz. 46

Endurteil, § 300 ZPO: beendet den Rechtsstreit in der Instanz.
Teilurteil, § 301 ZPO: Entscheidung über einen Teil des Anspruchs. Ergeht in diesem Rechtsstreit ein Endurteil, das den Rechtsstreit in der Instanz beendet, so handelt es sich um das sog. Schlussurteil.
Vorbehaltsurteil, § 302 ZPO: Dieses Urteil ist als Endurteil anzusehen.
Zwischenurteil, § 303 ZPO: beendet den Rechtsstreit nicht in der Instanz. Es findet eine Entscheidung über einen Zwischenstreit statt. Das Urteil ist erst mit dem Endurteil anfechtbar.
Zwischenurteil über den Grund, § 304 ZPO: Dieses Urteil ist, anders als das Zwischenurteil gem. § 303 ZPO, als Endurteil anzusehen.
Verzichtsurteil, § 306 ZPO.
Anerkenntnisurteil, § 307 ZPO.

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