Rz. 40

Bei formeller Rechtskraft kann eine vom Gericht getroffene Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmittel oder Rechtsbehelfen angegriffen werden (§ 705 ZPO).

Formelle Rechtskraft liegt vor, wenn

die Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind,
wenn auf Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen von den Parteien verzichtet wird (§§ 515, 565, 346 ZPO),
in letzter Instanz das Urteil verkündet ist.

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