Rz. 40
Bei formeller Rechtskraft kann eine vom Gericht getroffene Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmittel oder Rechtsbehelfen angegriffen werden (§ 705 ZPO).
Formelle Rechtskraft liegt vor, wenn
▪ | die Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind, |
▪ | wenn auf Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen von den Parteien verzichtet wird (§§ 515, 565, 346 ZPO), |
▪ | in letzter Instanz das Urteil verkündet ist. |
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