Rz. 200
Die Revision kann auf zwei verschiedenen Wegen eröffnet werden. Entweder nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde (s. das vorherige Kapitel) oder aber bei unmittelbarer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im Anschluss an das Urteil des Berufungsgerichts.
Rz. 201
Auch hier gilt, dass Sie im zivilgerichtlichen Verfahren das Revisionsverfahren nicht selbst führen können. Das zivilrechtliche Revisionsverfahren kann nur durch einen am BGH zugelassenen RA wirksam geführt werden (vgl. die Ausführungen zur Nichtzulassungsbeschwerde).
Rz. 202
Die Revision ist gem. § 548 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat seit Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen oder aber, wenn das vollständige Urteil nicht zugestellt ist, binnen einer Frist von fünf Monaten seit Verkündung des Urteils.
Rz. 203
Selbstverständlich muss auch die Revision begründet werden. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt gem. § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwei Monate. Die Frist beginnt unter den gleichen Voraussetzungen zu laufen, wie die Revisionsfrist. Die Begründungsfrist ist nur länger. Die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist grds. möglich (§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO). Den Verlängerungsantrag werden aber regelmäßig nicht Sie stellen.
Rz. 204
Auch für das Revisionsverfahren gilt, dass Sie, bevor Sie einen BGH-Anwalt mit der Einlegung der Revision beauftragen, den Auftraggeber über das weitere Kostenrisiko belehren sollten. Auch für den Fall, dass Ihr Büro in der Funktion eines Verkehrsanwalts (oder Korrespondenzanwalt) weiter tätig wird, ist eine Belehrung über die kostenerstattungsrechtlichen Folgen geboten. Bitte beachten Sie die entsprechenden Muster unter § 8 Rdn 557. Ein Muster zur Abgabe der Angelegenheit an den BGH-Anwalt und ein Muster für ein Schreiben an den Auftraggeber finden Sie ebenfalls unter § 8 Rdn 560.560
Rz. 205
Der BGH hebt häufig das zweitinstanzliche Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück an das untergeordnete Berufungsgericht. Die Vergütung richtet sich nach Zurückverweisung nach § 21 RVG (neuer Rechtszug). Allerdings erfolgt in einigen Fällen gem. Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG eine Anrechnung der Verfahrensgebühr. Nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht können Sie selbstverständlich den Auftraggeber wieder vertreten. Der BGH-Anwalt kann nach Zurückverweisung nicht tätig werden, er ist ausschließlich am BGH tätig.
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