Rz. 69

In den diversen Verfahrensordnungen ist die Kostenerstattung unterschiedlich geregelt. So gilt etwa für ein Verfahren nach dem FamFG, dass die Kostenerstattung gem. § 81 FamFG bei Billigkeit erfolgt. Auf die Besonderheit des Ausschlusses der Kostenerstattung in der ersten Instanz in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG) bin ich an verschiedenen Stellen bereits eingegangen, s. z.B. Rdn 115.

 

Rz. 70

Im Zivilprozess sind die wesentlichen Regelungen zur Kostenerstattung in §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ff. ZPO zu finden. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendig waren. Das Gesetz gibt einige Ausnahmen vor, in denen trotz Obsiegens nicht von der Notwendigkeit der Kosten auszugehen ist (§§ 93 ff. ZPO).

 

Rz. 71

Grds. kann jede Partei so viele Anwälte beauftragen, wie Sie bezahlen kann, erstattet werden gem. § 91 Abs. 1 ZPO nur die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts. Obsiegt der Auftraggeber nur z.T., werden die Kosten auch nur z.T. erstattet (§ 92 Abs. 1 ZPO), die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen.

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