Rz. 191

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist an eine Frist gebunden. Gem. § 544 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. ZPO muss die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Berufungsurteils beim Revisionsgericht eingelegt werden. Liegt ein vollständiges Urteil nicht vor, muss die Nichtzulassungsbeschwerde spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Verkündung des Urteils beim Revisionsgericht eingelegt werden (§ 544 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).

 

Rz. 192

Eine Ausfertigung des Urteils (oder eine beglaubigte Kopie) soll der Nichtzulassungsbeschwerde beigefügt werden.

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