Rz. 194

Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet das Revisionsgericht durch Beschluss. Hilft das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, erwächst das Urteil mit dem ablehnenden Beschluss in Rechtskraft. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 544 Abs. 4, 5 ZPO (welches Gericht sollte auch für eine Beschwerde gegen den Beschluss des BGH zuständig sein?).

 

Rz. 195

Wird der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Gericht stattgegeben, wird das bisherige Verfahren über die Nichtzulassung der Revision als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 544 Abs. 6 ZPO). Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt dann die Einlegung der Revision (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Revision muss aber noch begründet werden. Mit der Zustellung des stattgebenden Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde beginnt die Revisionsbegründungsfrist zu laufen (§ 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Sie beträgt entsprechend § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwei Monate. Die Frist ist üblicherweise verlängerbar (§ 551 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO). Diesen Antrag werden aber nicht Sie stellen, sondern der am Revisionsgericht zugelassene BGH-Anwalt.

 

Rz. 196

 

Hinweis:

Im vergütungsrechtlichen Teil (s. § 8 Rdn 558) finden Sie Hinweise, wie Sie einen RA beim BGH ermitteln. Üblicherweise legen BGH-Anwälte keinen gesteigerten Wert darauf, Belehrungen, Hinweise, Entwürfe oder Sonstiges zu erhalten.

 

Rz. 197

Muster 7.23: Übergabe des Mandats an einen BGH-Anwalt

 

Muster 7.23: Übergabe des Mandats an einen BGH-Anwalt

Anrede,

entsprechend dem bereits geführten Telefonat bedanken wir uns für Ihre Bereitschaft, den Auftraggeber im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu vertreten. Eine entsprechende Vollmacht des Auftraggebers reichen wir nach (oder: haben wir beigefügt).

Wir überreichen zunächst die vollständige Ausfertigung des Urteils des Berufungsgerichts vom _________________________ zum Aktenzeichen _________________________. Dieses Urteil wurde uns am _________________________ von Amts wegen zugestellt.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Wie sich aus dem Urteil ergibt, ist der gem. § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer erreicht.

Eine Kopie der Handakte im Sinne von § 50 BRAO haben wir beigefügt. Eine Rückgabe ist nach Abschluss des Verfahrens nicht erforderlich, da es sich lediglich um Kopien handelt.

Bitte beachten Sie, dass wir für das weitere Verfahren über die Nichtzulassung der Revision nicht beauftragt sind. Der erforderliche Schriftverkehr ist direkt mit dem Auftraggeber zu führen.

Wir bitten allerdings darum, uns über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

Grußformel

 

Rz. 198

 

Hinweis:

Wenn Sie in das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren involviert sind, entsteht bei Ihnen die Verfahrensgebühr der Nr. 3400 VV RVG. Diese ist regelmäßig nicht erstattungsfähig. Entsprechende Erläuterungen finden Sie im vergütungsrechtlichen Teil unter § 8 Rdn 676, 602, 529.

Das Übersenden der Handakte gehört gem. § 19 Abs. 1 Nr. 12 RVG zum Rechtszug und löst keinen gesonderten Vergütungsanspruch aus.

 

Rz. 199

Muster 7.24: Schreiben an den Auftraggeber nach Übergabe des Auftrags an den BGH Anwalt

 

Muster 7.24: Schreiben an den Auftraggeber nach Übergabe des Auftrags an den BGH Anwalt

Anrede,

wie besprochen, haben wir mit gleicher Post den BGH-Anwalt in Ihrem Namen mit Ihrer weiteren Vertretung beauftragt.

Um auf unserer Seite nicht weitere Vergütungsansprüche entstehen zu lassen, die im Zweifel auch im Obsiegensfall nicht erstattungsfähig sind, haben wir den BGH-Anwalt gebeten, zukünftig direkt mit Ihnen zu korrespondieren. Auf unsere entsprechenden Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit unserer Vergütung im Fall einer weiteren Tätigkeit durch uns verweisen wir.

(Anm.: Das Muster finden Sie unter§ 8 Rdn 557)

Wir haben die Hoffnung, dass es nun endlich gelingt, Ihre nach unserer Auffassung berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Bitte informieren Sie uns über den Ausgang des Verfahrens vor dem BGH. Sollten Sie erfolgreich sein, ist von uns als bisherige Prozessbevollmächtigte einiges zu erledigen (Kostenfestsetzungsanträge, ggf. Rückfestsetzungsanträge).

Ergeben sich am Ende des Verfahrens vollstreckbare Ansprüche ist ggf. sogar eine Vollstreckung gegen den (dann) Schuldner erforderlich.

Wir haben eine weitere Vollmacht beigefügt. Diese ist nicht für uns bestimmt, sondern zur Weiterleitung an den BGH-Anwalt. Daher fehlt unser entsprechender Kanzleistempel. Wir bitten um Unterzeichnung und Rücksendung. Sie können die Vollmacht auch direkt an den BGH-Anwalt weiterleiten.

Wir hoffen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

Grußformel

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