Rz. 66

Delegiert der Nachlasspfleger im Rahmen von § 1793 BGB Aufgaben an kanzleifremde Personen (z.B. Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen durch einen Steuerberater, Räumung der Erblasserwohnung durch ein Unternehmen, Erstellung eines Wertgutachtens durch einen Sachverständigen, Einschaltung eines Erbenermittlers etc.) ist die diesen bezahlte Vergütung als Aufwendung erstattungsfähig.[90] Solche Beträge können ohne vorherige nachlassgerichtliche Festsetzung aus dem Nachlass gezahlt werden. Eine gerichtliche Genehmigung kommt allenfalls über §§ 1812 ff. in Betracht. Die Kontrolle durch das Nachlassgericht ist im Rahmen der Rechnungslegung gewährleistet.

[90] LG Oldenburg v. 28.1.2002 – 17 I 1228/01; Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 803.

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