Rz. 9
Je nach Ausbildung erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Stundensatzvergütung aus der Staatskasse, §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 VBVG.
Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der – unter Außerbetrachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten – über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, wobei die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft nicht zur Mittellosigkeit im Rechtssinne führt.
Rz. 10
Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen, die Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht. Die Frage, ob und welche Vermögensgegenstände hierbei zu berücksichtigen sind, beurteilt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Gegenstände, die nicht oder jedenfalls nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise und in angemessener Zeit verwertet werden können, bleiben außer Betracht. Gehört zum Aktivvermögen beispielsweise ein Grundstück mit wertübersteigenden dinglich gesicherten Belastungen, dann steht das Grundstück als nicht verfügbarer Aktivposten der Feststellung der Mittellosigkeit nicht entgegen. Gleiches gilt bei Grundstücken, deren zeitnahe Verwertbarkeit aufgrund tatsächlicher Umstände ausgeschlossen ist.
Rz. 11
Weiterhin ist unbeachtlich, ob die vom Nachlasspfleger beanspruchte Vergütung den Nachlass in einer Höhe belastet, die die Erbmasse am Ende beinahe oder gänzlich aufzehrt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass einem Nachlassgläubiger eine Beschwerdebefugnis gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers nicht zusteht. Ebenfalls ist Mittellosigkeit zu verneinen, wenn der zunächst vorhandene Nachlass durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten verbraucht wurde. Zur Verfahrensweise bei teilmittellosem Nachlass vgl. Rdn 85.
Rz. 12
Der Nachlasspfleger erhält je nach Ausbildung 19,50 EUR, 25,00 EUR oder 33,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 VBVG) sowie Auslagenersatz (§ 1835 BGB):
Stufe 1 |
19,50 EUR |
ohne besondere Kenntnisse |
Stufe 2 |
25,00 EUR |
mit besonderen Kenntnissen, die durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind |
Stufe 3 |
33,50 EUR |
mit besonderen Kenntnissen, die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. |
Rz. 13
Auch bei besonderen Schwierigkeiten des pflegerischen Geschäfts fällt keine höhere Vergütung an, § 3 Abs. 3 VBVG.
Praxistipp
Da die Abrechnung nach Stunden erfolgt und die Stundenzahl gegenüber dem Nachlassgericht dargelegt werden muss, sollten für jede Pflegschaft chronologisch die Art der Tätigkeit, der Stundenaufwand und die Auslagen notiert werden.
Rz. 14
Die Beantragung von Abschlagzahlungen auf die Vergütung ist bis zur Höhe der bereits verdienten Beträge möglich (§ 3 Abs. 4 VBVG); dagegen kommt die Festsetzung eines Vorschusses für noch nicht erbrachte Arbeit nicht in Betracht.
Rz. 15
Der Rückgriffsanspruch der Staatskasse gegen die Erben erlischt nach 10 Jahren (§§ 1915, 1836e BGB). Eine Zahlungspflicht anderer Personen kommt nicht in Betracht, selbst wenn sie (z.B. als Gläubiger des Verstorbenen) die Anordnung der Nachlasspflegschaft beantragt haben, § 1961 BGB.