Rz. 22
Der Nachlasspfleger erhält eine Vergütung und Aufwendungsersatz, wenn er wirksam bestellt wurde (Vgl. § 40 Abs. 1 FamFG). Die Ansprüche bestehen auch bei zu Unrecht angeordneter und durch das Beschwerdegericht aufgehobener Pflegschaft.[29]
Rz. 23
Der Nachlasspfleger muss beim Nachlassgericht den Antrag stellen, dass ihm aus der Staatskasse Vergütung und Aufwendungsersatz erstattet werden (§ 168 Abs. 5, Abs. 1 FamFG). Der Antrag ist für jede Nachlasspflegschaft getrennt zu stellen.[30] Im Antrag sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachlasses dargestellt werden (§ 168 Abs. 2 FamFG), damit das Nachlassgericht beurteilen kann, ob der Nachlass mittellos und die Staatskasse zahlungspflichtig ist.
Dem Nachlasspfleger stehen zwei Antragsformen zur Wahl:
Rz. 24
Zum einen bietet sich die Möglichkeit, lediglich die Zahlung von Vergütung und Aufwendungsersatz zu beantragen. Bei einem solchen Antrag kann die Feststellung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts im Verwaltungsweg erfolgen (§ 168 Abs. 1 S. 4 FamFG). Sofern der Nachlasspfleger mit eventuellen Kürzungen durch den Urkundsbeamten nicht einverstanden ist, kann er die Festsetzung durch Beschluss nach § 168 Abs. 1 FamFG verlangen. Dann steht ihm das Rechtsmittel der Erinnerung zu.
Rz. 25
Zum anderen kann der Nachlasspfleger aber auch von Anfang an die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz beantragen. Dann hat das Nachlassgericht durch Beschluss des Rechtspflegers die zu zahlenden Ansprüche nach Grund und Höhe festzusetzen (§ 168 Abs. 5, Abs. 1 FamFG).
Rz. 26
Muster 7.1: Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse
Muster 7.1: Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorgenannten Sache beantrage ich, die nachstehende Vergütung und entstandene Aufwendungen gegen die Staatskasse festzusetzen. Der Nachlass ist mittellos. Ich führe das Amt des Nachlasspflegers berufsmäßig.
Betrag EUR |
||
1. | Vergütung nach Zeitaufwand gemäß anliegender Aufstellung[31] | |
358 Minuten = 5,97 Stunden x 33,50 EUR | 200,00 | |
2. | Auslagen | |
Porto: 2 x 0,62 EUR Fotokopien: 18 x 0,15 EUR Fahrtkosten: 22 km x 0,30 EUR |
1,24 2,70 6,60 |
|
Gesamtbetrag – netto | 210,54 | |
3. | 19 % Umsatzsteuer | 40,00 |
Gesamtbetrag – brutto | 250,54 |
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen