Rz. 22

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die gesetzlichen Gewährleistungsfristen durch Parteivereinbarung formlos zu variieren. Gegenstand der Verjährungsvereinbarung können die in den §§ 194 ff. BGB geregelten Tatbestände sein, was neben der Länge der Verjährungsfrist auch den Beginn, die Hemmung und Ablaufhemmung sowie ein Neubeginn sein kann.[21]

 

Rz. 23

Die Verlängerung der Verjährungsfrist durch Parteiabrede kann gem. § 202 Abs. 2 BGB maximal 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn betragen.

 

Rz. 24

Einschränkungen ergeben sich allerdings aus § 202 Abs. 1 BGB hinsichtlich einer Verkürzung oder anderweitigen Erleichterung der Verjährungsfrist. Eine Verkürzung der Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes ist durch Rechtsgeschäft nicht möglich. Dies gilt nach § 444 BGB auch für eine Haftung wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Derartige unzulässige Absprachen sind nach § 134 BGB nichtig.

 

Rz. 25

Verjährungsbestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels bei Kaufverträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorsehen, sind nach § 309 Nr. 8b ff. BGB unwirksam. Der Anwendungsbereich des Klauselverbots nach § 309 BGB wird für den Verbrauchsgüterkauf durch § 475 Abs. 2 BGB modifiziert, der beim Neuwagenkauf durch einen Verbraucher Vereinbarungen für unzulässig erklärt, die vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer getroffen werden und zu einer Frist von weniger als zwei Jahren führen. Die Umgehung dieser Frist streben einige Händler an, indem sie durch Tages- oder Kurzzeitzulassung tatsächliche Neuwagen als Gebrauchtwagen deklarieren. Sie erhoffen sich dadurch nach § 475 Abs. 2 BGB die Verkürzung auf eine einjährige Verjährungsfrist. Derartige Zulassungen sind jedoch irrelevant, wenn der Neuwagen mit Ausnahme der Überführungsfahrt nicht benutzt, d.h. seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt wurde.[22]

 

Rz. 26

Ansonsten beurteilt sich die Zulässigkeit der vereinbarten Verjährungsfrist für mangelunabhängige Ansprüche, wie Nebenpflichtverletzungen nach § 280 Abs. 1 BGB, nach Maßgabe des § 307 BGB.[23]

[21] Mansel, NJW 2002, 89, 96.
[22] BGH NJW 1980, 1097, 1098; Creutzig, Recht des Autokaufs, Rn 1.1.2.
[23] Palandt/Ellenberger, § 202 Rn 3 ff.; Mansel, NJW 2002 89, 97; Huber/Faust, Kap. 13 Rn 183.

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