Rz. 110

Ein Rücktritt des Gläubigers wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (z.B. § 323 BGB) ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder auf Nacherfüllung verjährt ist und sich der Schuldner darauf beruft (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB); dies gilt auch in bestimmten Fällen, in denen der Schuldner nicht zu leisten braucht (§ 218 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 218 BGB ist auf ein werkvertragliches Rücktritts- und Minderungsrecht entsprechend anzuwenden (§ 634a Abs. 4, 5 BGB). Damit wirkt sich die Verjährung eines Anspruchs auf diese Gestaltungsrechte aus, damit die Verjährung von Ansprüchen wegen Leistungsstörungen nicht unterlaufen wird.[327]

[327] Maßgebend ist, dass das Gestaltungsrecht vor Verjährungseintritt ausgeübt wird: BGH, 7.6.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64, 75 f. (Tz. 25 f.) = WM 2006, 1960 = NJW 2006, 2839; BGH, 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31, 43 (Tz. 34) = WM 2007, 261 = NJW 2007, 674; Gottwald, Rn 440 ff.

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