Rz. 110
Ein Rücktritt des Gläubigers wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (z.B. § 323 BGB) ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder auf Nacherfüllung verjährt ist und sich der Schuldner darauf beruft (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB); dies gilt auch in bestimmten Fällen, in denen der Schuldner nicht zu leisten braucht (§ 218 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 218 BGB ist auf ein werkvertragliches Rücktritts- und Minderungsrecht entsprechend anzuwenden (§ 634a Abs. 4, 5 BGB). Damit wirkt sich die Verjährung eines Anspruchs auf diese Gestaltungsrechte aus, damit die Verjährung von Ansprüchen wegen Leistungsstörungen nicht unterlaufen wird.[327]
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