Rz. 140

Nach alledem wird erst die künftige Rechtsprechung zeigen, ob und in welchem Umfang im Bereich der Rechtsberaterhaftung eine Erleichterung der Verjährung von Regressansprüchen durch AGB eine rechtswirksame Breitenwirkung erzielen kann, die auch Verbraucherverträge einschließen müsste. Jede Erleichterung der Verjährung zielt aber nur auf den zeitlichen Aspekt der Haftung und kann nicht verhindern, dass der Berater vor Eintritt der wie immer gearteten Verjährung Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein kann, die seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten können. Trotz aller Einschränkungen und Schwerfälligkeit der Regelungen (vgl. Rdn 119) scheint sich das Interesse der Anwaltschaft insgesamt in der letzten Zeit eher auf die Möglichkeiten und Risiken von Haftungsbeschränkungsvereinbarungen zu richten. Sinnvoll erscheinen Regelungen zur Verkürzung der Verjährung v.a., wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, Gutachten zu erstellen oder (Erb-)Verträge, Testamente, AGB’s u.Ä. zu entwerfen, weil in diesen Fällen die Gefahr einer ungewöhnlich langen Verjährungsfrist am wahrscheinlichsten ist.

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