Rz. 112

Im Gegensatz zur Vorschrift des § 225 BGB a.F., die nur eine Erleichterung, nicht aber einen Ausschluss oder eine Erschwerung der Verjährung zuließ, ist das neue Recht der Verjährung von (verjährbaren) Ansprüchen (§§ 194 ff. BGB) grds. insgesamt nachgiebig, sodass es der allgemeinen Vertragsfreiheit der beteiligten Parteien unterliegt.[330]

Nach § 202 Abs. 1 BGB ist eine rechtsgeschäftliche Verjährungserleichterung unwirksam, wenn sie im Voraus eine Haftung wegen Vorsatzes betrifft (vgl. § 276 Abs. 3 BGB); eine nachträgliche, nach Entstehung des Anspruchs vereinbarte Verjährungserleichterung bei Haftung wegen Vorsatzes ist dagegen grds. zulässig.[331] Gem. § 202 Abs. 2 BGB kann eine Erschwerung der Verjährung – bis zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn – vereinbart werden. Verzichtserklärungen ohne zeitliche Einschränkung sind also nach der Gesetzeslage nicht wirksam, können aber durchaus als auf 30 Jahre begrenzt ausgelegt werden.[332]

Eine Abrede, die diese Grenzen der Vertragsfreiheit überschreitet, ist nach § 134 BGB nichtig; in diesem Fall gilt das gesetzliche Verjährungsrecht.[333]

[330] Dazu Entwurfsbegründung SchuModG, BR-Drucks 338/01, S. 245 ff.
[331] Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, § 202 Rn 12 mit der Einschränkung, dass der Gläubiger den Vorsatz auch tatsächlich als solchen erkannt hat.
[332] BGH, 18.9.2007 – XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, 2231 (Tz. 16).
[333] BGH, NJW 1988, 1259, 1260.

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