Rz. 130
Die richterliche Prüfung gem. § 307 BGB hat grds. auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und den gesamten Vertragsinhalt einschließlich der Individualvereinbarungen zu berücksichtigen.
Rz. 131
Prüfungsmaßstab ist eine generalisierende, überindividuelle, typisierende Betrachtung, bei der die Interessen des Verwenders (z.B. eines Rechtsberaters) gegen die Belange der typischerweise beteiligten Vertragspartner (z.B. der Mandanten) abzuwägen sind; dabei sind Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Werden AGB für verschiedene Arten von Geschäften oder ggü. verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, so ist die Abwägung in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, die sich nach der am Sachgegenstand ausgerichteten typischen Interessenlage bilden, sodass gruppentypisch unterschiedliche Ergebnisse möglich sind. Bei Verbraucherverträgen sind darüber hinaus auch die den Vertragsschluss begleitenden – also konkret individuelle – Umstände zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
Rz. 132
Eine AGB-Klausel enthält eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann den Schuldner belasten, aber gleichzeitig auch zu seinem Vorteil sein, wenn andererseits der Fristbeginn nur von objektiven Umständen abhängt und kenntnisunabhängig anläuft. Auf diese Weise kann der notwendige Interessenausgleich hergestellt werden.
Bei der Prüfung einer vorformulierten Klausel, mit der ein Rechtsanwalt oder ein anderer Rechtsberater die Verjährung eines Regressanspruchs erleichtern will, ist zu beachten, dass die Fachkunde des Rechtsberaters und das Vertrauen des regelmäßig fachunkundigen Mandanten typischerweise eine Überlegenheit des Rechtsberaters im Verhältnis zu seinem Auftraggeber begründen.
Als Richtschnur kann gelten, dass eine verjährungserleichternde AGB-Klausel dann angemessen i.S.d. § 307 BGB ist, wenn ein besonderes Interesse des Verwenders (z.B. eines Rechtsberaters) – also ein sachlicher Grund – das Interesse des Vertragspartners (z.B. eines Mandanten) an der Geltung des gesetzlichen Verjährungsrechts übersteigt.