Rz. 125
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Verbraucherverträgen – also bei Verträgen zwischen einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und dem Rechtsberater als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB – sind bestimmte Schutzvorschriften des AGB-Rechts auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB); insoweit gelten AGB grds. als vom Unternehmer – hier vom Rechtsberater – gestellt (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). AGB bedürfen der Einbeziehung in den Vertrag gem. § 305 Abs. 2, 3 BGB; bei Verwendung von AGB ggü. einem Unternehmer (§ 14 BGB) genügt jede – auch stillschweigend erklärte – Willensübereinstimmung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Rz. 126
Für die Ausfüllung des § 202 BGB durch eine vorformulierte Verjährungsvereinbarung gelten die Schranken der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB.
Insoweit fehlt nicht die Kontrollfähigkeit gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. § 202 BGB ist keine kontrollfreie Erlaubnisnorm, die eine entsprechende AGB-Klausel von den genannten Schutzvorschriften des AGB-Rechts ausnimmt; solche kontrollfreien Erlaubnisnormen sind § 52 BRAO, § 67a StBerG, § 54a WPO, soweit sie eine Haftungsbegrenzung durch Einzelvereinbarung oder AGB eröffnen und als Spezialvorschriften den zulässigen Inhalt unabhängig vom AGB-Recht regeln. Gesetzliche Vorschriften, die Vereinbarungen durch Einzelabrede oder AGB im Rahmen tatbestandlich festgelegter Voraussetzungen zulassen, ohne zugleich das Schutzbedürfnis bei Verwendung von AGB zu berücksichtigen, sind im Allgemeinen keine kontrollfreien Erlaubnisnormen im vorstehenden Sinne. Eine AGB-Klausel, die einen vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungsspielraum nutzt, ergänzt i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die gesetzliche Regelung; eine einseitige Ausübung vertraglicher Gestaltungsfreiheit durch AGB unterliegt jedoch den Schranken der §§ 307 bis 309 BGB. Dies gilt auch für eine vorformulierte Verjährungsklausel in Ausfüllung des § 202 BGB.
Rz. 127
Die Möglichkeiten, die Verjährung von Regressansprüchen gegen Rechtsberater durch AGB zu erleichtern, sind begrenzt.
(1) Klauselverbote gem. § 309 BGB
Rz. 128
Insoweit bestehen nach § 309 BGB Klauselverbote, die unabhängig von einer richterlichen Wertung zur Unwirksamkeit entgegenstehender AGB führen, betreffend
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einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7a, b BGB), insb. der Haftung für Vermögensschäden wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§ 309 Nr. 7b BGB); |
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einen Ausschluss oder eine unzulässige Beschränkung werkvertraglicher Rechte aus § 634 BGB (§ 309 Nr. 8b BGB), insb. eine Verkürzung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsberater gem. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB (vgl. Rdn 66 ff.) auf weniger als ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn (§ 309 Nr. 8b Doppelbuchst. ff BGB). |
Bei Verwendung von AGB ggü. einem Unternehmer (§ 14 BGB) ist § 309 BGB nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. aber § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Verträgen des Rechtsberaters mit einem Verbraucher (§ 13 BGB) gilt die Schutzvorschrift des § 309 BGB grds. auch dann, wenn die vorformulierte Vertragsbedingung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
(2) Inhaltskontrolle (§ 307 BGB)
Rz. 129
Die richterliche Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1, 2 BGB), die bzgl. einer Verjährungsvereinbarung gem. § 202 BGB nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen wird (vgl. Rdn 126), kann ergeben, dass eine formularmäßige Erleichterung der Verjährung den Vertragspartner (z.B. einen Mandanten) des Verwenders (z.B. eines Rechtsberaters) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deswegen unwirksam ist. Eine solche Prüfung betrifft – nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB – auch AGB, die ggü. einem Unternehmer (§ 14 BGB) verwendet werden. Bei Verträgen des Rechtsberaters mit einem Verbraucher (§ 13 BGB) umfasst die Inhaltskontrolle auch sog. "Einmalbedingungen" (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).