Rz. 121
Das Anliegen der Rechtsberater, ihre Berufshaftung durch eine Verjährungsvereinbarung mittelbar zu beschränken, ist in angemessenem Rahmen berechtigt.
Das Haftungsrisiko des – allerdings durch eine Berufshaftpflichtversicherung geschützten – Rechtsberaters aus seiner beruflichen Tätigkeit in einer verrechtlichten, international verflochtenen Gesellschaft ist hoch. Die Haftung eines Rechtsanwalts schon wegen leichter Fahrlässigkeit kann sich auf einen Schaden erstrecken, der weit über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinausgehen und deswegen für den Rechtsanwalt unkalkulierbar und damit leicht unversicherbar sein kann. Gegen Anwälte und ihre Gesellschaften werden heute durchaus realistische Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die sich im zwei- und dreistelligen Millionenbereich, in Einzelfällen sogar im Milliardenbereich bewegen. Letzteres betrifft natürlich in aller Regel international agierende Großkanzleien. Dennoch sind auch die durchschnittlichen Anspruchshöhen bei mittleren und kleineren Kanzleien stetig gewachsen. Das hohe Haftungsrisiko können Rechtsanwälte "nicht über den Preis für ihre Dienstleistung wirtschaftlich auf die Kunden abwälzen"; trotz der Möglichkeiten einer Honorarvereinbarung (§ 4 RVG) ist die Bindung der Rechtsanwälte an die gesetzlichen Vergütungsvorschriften stark. Die Risikodeckung durch eine Haftpflichtversicherung ist begrenzt, weil Versicherungsprämien von einer bestimmten Höhe an in keinem angemessenen Verhältnis zum verdienten Honorar stehen. Die Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen entspricht auch der fortschreitenden Entwicklung des Rechtsanwalts zum Unternehmer auf dem Dienstleistungsmarkt (vgl. § 14 Abs. 1 BGB) und der "Entpersonalisierung des Mandats". Dies gilt für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer entsprechend.
Rz. 122
Andererseits übernimmt der Mandant auch mit einer mittelbaren Beschränkung der Haftung seines Rechtsberaters durch eine Verjährungsvereinbarung ein hohes – möglicherweise seine Existenz bedrohendes –, weitgehend unkalkulierbares und dementsprechend unversicherbares Risiko für den Fall, dass der Rechtsberater trotz schuldhafter Pflichtverletzung aufgrund einer einvernehmlichen Verjährungserleichterung nicht haftet und er – der Auftraggeber – deswegen seinen Schaden selbst – möglicherweise ohne Versicherungsschutz – zu tragen hat.