Rz. 179

Dafür muss zwischen dem Ersatz verlangenden Schwiegerkind und den Schwiegereltern ein Leihvertrag bestanden haben. Das ist gemäß § 598 BGB der Fall, wenn eine Partei vertraglich verpflichtet wird, der anderen den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten.

 

Rz. 180

Abzugrenzen ist das Leihverhältnis von einem Mietvertrag und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis. Wird beispielsweise den Ehegatten ein unentgeltliches Bewohnen eines im Eigentum der Schwiegereltern stehenden Objekts einfach aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen gestattet, liegt kein Leihvertrag vor, sondern ein Gefälligkeitsverhältnis.[144]

 

Rz. 181

Bereits ein geringes Entgelt schließt die Leihe aus und begründet einen Mietvertrag.[145] Zu prüfen ist deshalb immer, ob die behaupteten Investitionen des Schwiegerkindes unter Umständen als im Voraus entrichtete Miete angesehen werden können. Das ist nicht der Fall, wenn vertraglich keine Investitionen geschuldet sind und sie deshalb nicht als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung dienen.[146]

 

Rz. 182

Wurde dem eigenen Kind oder beiden Eheleuten ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, liegt zwar auch hier eine Unentgeltlichkeit der Nutzung vor. Die vertragliche Grundlage hierfür ist aber die Vereinbarung des Wohnungsrechts, nicht mehr ein bloßer Leihvertrag.[147]

 

Rz. 183

 

Praxistipp

Bei unentgeltlichem Bewohnen eines im Eigentum der Schwiegereltern stehenden Hausgrundstücks ist das Vorliegen eines Leihvertrages zu prüfen.
Wurde das unentgeltliche Wohnen aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen gestattet, liegt kein Leihvertrag, sondern ein Gefälligkeitsverhältnis vor.
Sind Investitionen des Schwiegerkindes als im Voraus entrichtete Miete zu qualifizieren, liegt kein Leihvertrag, sondern ein Mietvertrag vor.
Bei Vorliegen eines Wohnungsrechts ist dieses der Rechtsgrund für das unentgeltliche Bewohnen des Objekts, nicht ein Leihvertrag.
 

Rz. 184

 

Lösung Fallbeispiel

M und F bewohnen das im Eigentum der SV und SM stehende Einfamilienhaus unentgeltlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bloß verwandtschaftlich begründeten Unentgeltlichkeit des Bewohnens liegen nicht vor. Ebenso wenig haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass M und F Arbeitsleistungen erbringen müssen, um im Gegenzug dort zu wohnen. Es ist also davon auszugehen, dass mit dem Einzug in das Haus zwischen den Parteien stillschweigend ein Leihvertrag zustande kam.

[144] BGH, Urt. v. 31.10.2001 – XII ZR 292/99, openJur 2010, 7508, NJW 2002, 436.
[145] PWW/Hoppenz, § 598 BGB Rn 13.
[146] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.1.2010 – I-24 U 108/09, openJur 2011, 70974, rechtsprechungsdatenbank.nrw, FamRZ 2010, 1849.
[147] Wever, Rn 545.

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