Rz. 122

Kann eine Zweckvereinbarung zwischen Eltern und Schwiegerkind festgestellt werden, kann die schwiegerelterliche Schenkung rückabgewickelt werden. Der Bereicherungsgläubiger kann von dem Bereicherten Herausgabe des Erlangten verlangen, § 812 Abs. 1 BGB. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen und das Surrogat, § 818 Abs. 1 BGB. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB. Der Bereicherte kann sich unter Umständen auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. 3 BGB. Hat der Leistungsempfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zugewandt und ist ihm infolge dessen die Herausgabe der Bereicherung an den Gläubiger nicht möglich, kann der Beschenkte, also der Dritte, zur Herausgabe verpflichtet werden.

 

Rz. 123

Die Schwiegereltern können also zunächst versuchen, den Zuwendungsgegenstand heraus zu verlangen. Ist dem Schwiegerkind eine Herausgabe nicht möglich, muss es Wertersatz leisten. Maßgeblich ist der Verkehrswert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.[110] Hat das Schwiegerkind das Erhaltene bereits an einen Dritten weiter verschenkt, können die Schwiegereltern auch versuchen, Herausgabe von dem Dritten zu verlangen.

 

Rz. 124

 

Praxistipp

Eltern können bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB von dem Schwiegerkind Herausgabe des Erlangten verlangen.
Ist dem Schwiegerkind die Herausgabe des Erlangten nicht möglich oder ist es aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat es den Wert zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB.
Maßgeblich ist der Verkehrswert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.
[110] Palandt/Sprau, § 818 BGB Rn 20.

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