Rz. 167

Haben Eltern ihrem Kind Vermögen mit der Intention zugewandt, dessen eheliches Zusammenleben zu fördern, kommt in dieser Konstellation ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung nicht mit der Begründung in Betracht, die Ehe des Kindes sei gescheitert. Denn in der Regel diente die Schenkung der Eltern nur insofern dem ehelichen Zusammenleben, als sie dem eigenen Kind zugutekommen sollte. Diesem Wunsch würde es zuwider laufen, das Kind einem Rückabwicklungsanspruch auszusetzen. Dementsprechend kommen aus diesen Gründen keine Ansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.[138]

 

Rz. 168

Entsprechendes gilt hinsichtlich einer Zweckverfehlung nach Bereicherungsrecht.[139]

[138] FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg, Kap. 10 Rn 86.
[139] FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg, Kap. 10 Rn 86.

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