Rz. 102

Der Zweck der Schenkung kann auch insoweit erreicht worden sein, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat.[97] Das ist der Fall, wenn nach der bis 2010 geltenden Rechtsprechung bereits rechtskräftig über den Zugewinnausgleich entschieden worden ist. Nach alter Rechtslage musste das Schwiegerkind einen höheren Zugewinn leisten, weil die Zuwendung im Anfangsvermögen nicht berücksichtigt worden war. Oder aber, im Falle der Ausgleichsberechtigung des Schwiegerkindes, verringerte sich dessen Zugewinnausgleichsanspruch wegen Berücksichtigung der Zuwendung. Dann wurde der Zweck der Schenkung jedenfalls insoweit erreicht, als das eigene Kind der Schwiegereltern bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat. Der Anspruch aus § 313 BGB ist dann auf den Anteil der Schenkung zu begrenzen, der nicht bereits im Wege des Zugewinnausgleichs an das eigene Kind der Schwiegereltern geflossen ist.[98]

 

Rz. 103

 

Praxistipp

Bei Ermittlung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs ist zu prüfen, inwiefern der Zweck der schwiegerelterlichen Schenkung bereits realisiert wurde.
Solange die Ehe bestand, wurden die Erwartungen der Schwiegereltern erfüllt. Nur für die Zeit nach dem Scheitern der Ehe ist die Begünstigung dem eigenen Kind entzogen, eine teilweise Erfüllung liegt vor.
Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs kann folgende Formel Anwendung finden: 20 Jahre Ehedauer abzüglich Nutzungsdauer.
Eine andere Berechnungsformel lautet: beim Empfänger noch vorhandenes Vermögen x Zeitraum zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe : Zeitraum zwischen Zuwendung und statistischem Ende der Lebenszeit.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird durch den Wert der noch messbar vorhandenen Vermögensmehrung nach oben begrenzt.
Zweck der Schenkung kann auch insoweit erreicht worden sein, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat.
[97] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2013 – II-7 UF 185/12, openJur 2013, 32820 (Ziff. 69), rechtsprechungsdatenbank.nrw.
[98] Handbuch Familienvermögensrecht/Büte, Kap. 5 Rn 29.

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