Rz. 220

Haben Eltern nach dem Scheitern der Ehe das Objekt unentgeltlich an das eigene Kind übertragen, hat das Schwiegerkind einen Anspruch aus § 822 BGB. Es hat dann einen Anspruch gegen seinen Ehegatten – es sei denn, es kann Ausgleich auf güterrechtlichem Weg erlangen.[179]

[179] Wever, Rn 551.

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