Rz. 161

Einen Herausgabe bzw. Wertersatzanspruch gegen das eigene Kind können Eltern haben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 527 BGB vorliegen. Dazu müssen sie die Zuwendung unter einer Auflage geleistet haben. Eine Auflage ist die mit einer Schenkung verbundene Verpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung.[135] Hat der Beschenkte, also das Kind, diese Auflage nicht vollzogen, können die Eltern Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

 

Rz. 162

Es ist also jeweils zu prüfen, ob die Eltern dem Kind Vermögen oder einen Vermögensgegenstand verbunden mit einer Verpflichtung zugewendet haben. Das kann beispielsweise der Fall sein bei der Zuwendung von Grundbesitz, verbunden mit der Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnungs- oder Nießbrauchsrechts.[136] Unterlässt es das Kind, dieser Verpflichtung nachzukommen, erwächst den Eltern ein Anspruch auf Herausgabe. Da das Kind im Fall der Kettenschenkung den Zuwendungsgegenstand an seinen Ehegatten weiter geschenkt hat, wandelt sich der Anspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB in einen Anspruch auf Wertersatz.

 

Rz. 163

Nicht ausreichend für die Bejahung einer Auflage im Sinne des § 525 BGB ist eine mit der Schenkung verbundene Intention, die Ehe des Kindes fördern zu wollen (§ 1).

[135] PWW/Hoppenz, § 525 BGB Rn 1.
[136] OLG Köln FamRZ 1994, 1242.

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