Rz. 1

Wird eine Ehe geschieden und im Folgenden das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt, sind hiervon oftmals nicht nur die Ehegatten selbst und deren Kinder unmittelbar betroffen, sondern auch Dritte. So zum Beispiel die jeweiligen Eltern der Ehegatten. Nicht selten lassen Eltern ihren Kindern und/oder Schwiegerkindern Vermögenswerte wie Geld oder Immobilien im Hinblick darauf zukommen, das Eheleben des Kindes zu unterstützen. Oder aber sie investieren Arbeits- oder Dienstleistungen, um Kind und Schwiegerkind zu helfen.

Scheitert die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind dann aber, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form die Eltern die von ihnen erbrachten Leistungen zurückverlangen können. Denn in den meisten Fällen werden die Eltern nicht mehr den Wunsch verspüren, den jeweiligen Vermögenswert im Vermögen des Schwiegerkindes zu belassen, sondern möchten dieses nur im Eigentum ihres eigenen Kindes wissen.

 

Rz. 2

Selbstverständlich gilt dies auch im umgekehrten Fall. Hat das Schwiegerkind etwas geleistet, das die Eltern seines Ehegatten bereicherte, stellt sich die Frage, ob, wie und in welcher Höhe das Schwiegerkind die Leistung rückabwickeln oder etwas herausverlangen kann.

 

Rz. 3

Wenn Eltern ihrem eigenen Kind im Hinblick auf dessen Ehe mit dem Schwiegerkind Vermögenswerte haben zukommen lassen, das Kind jedoch eben jene Vermögenswerte an seinen Ehegatten weiter geschenkt hat, liegt eine sogenannte "Kettenschenkung" vor. Eine eventuelle Rückabwicklung regelt sich dann anhand der hierzu entwickelten Grundsätze.

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