Rz. 57

In der Regel handelt es sich bei Zuwendungen von Eltern an ihr Schwiegerkind um eine Schenkung. Das gilt auch dann, wenn dies um der Ehe des eigenen Kindes willen geschah (siehe oben Rn 13). Rechtsgrundlage der Zuwendung ist also ein Schenkungsvertrag.

 

Rz. 58

Bis Februar 2010 wurde dies anders gesehen. Der BGH sah in einer schwiegerelterlichen Zuwendung aus verschiedenen Gründen keine Schenkung. Er kam aber dennoch zu einer Rückabwicklung der Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Es wurde ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art konstruiert, das den Rechtsgrund der Zuwendung bildete.[43] Diesbezüglich hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert, derjenigen bis 2010 wird nicht mehr gefolgt.

 

Rz. 59

 

Praxistipp

Rechtsgrundlage der schwiegerelterlichen Zuwendungen an das Schwiegerkind um der Ehe des eigenen Kindes willen ist ein Schenkungsvertrag zwischen den Beteiligten.

[43] Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.3.2014 – 6 UF 91/11, openJur 2013, 30804 (Ziff.35), FamRZ 2013, 988.

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