Rz. 71

Nach der bis Februar 2010 geltenden Rechtsprechung konnten die Eltern dann keinen Ausgleichsanspruch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geltend machen, wenn das eigene Kind über den Zugewinnausgleich an dem Vermögenszuwachs auf Seiten des Schwiegerkindes teilhatte. Begründet wurde diese Rechtsansicht damit, sie würden ihre Arbeitsleistungen oder Zuwendungen letztlich dem eigenen Kind zuliebe erbringen. Hatte das Kind dann aber im Rahmen der ehelichen Vermögensauseinandersetzung einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen das Schwiegerkind, partizipierte also auf diesem Wege, war den Eltern ein Festhalten an dem Vertrag zuzumuten.[60]

 

Rz. 72

Vor der neuen Rechtsprechung hat dieser Grundsatz keinen Bestand mehr. Es gilt, dass das güterrechtliche Ergebnis bei der Frage der Zumutbarkeit des Festhaltens an dem Vertrag keine Berücksichtigung (mehr) findet.[61] Für das Entstehen eines Rückforderungsanspruchs nach § 313 BGB hat es keine Bedeutung, ob und in welchem Umfang das eigene Kind über den Zugewinnausgleich an dem durch die Schwiegereltern an das Schwiegerkind geleisteten Vermögenszuwachs profitiert.[62] Denn es gibt keinen Grund, die Interessen der Eltern mit denjenigen ihrer Kinder gleichzusetzen.[63] Rechtsfolge dessen ist, dass Eltern ein Festhalten an dem Schenkungs- oder Kooperationsvertrag auch dann nicht mehr zumutbar sein kann, wenn ihr eigenes Kind einen Vermögensvorteil über die güterrechtliche Auseinandersetzung mit dem Schwiegerkind erzielt.

[60] Wever, Rn 573c.
[61] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.6.2012 – 6 UF 12/12, openJur 2013, 29637 (Ziff.15); Wever, Rn 573c.
[62] BGH, Urt. v. 21.7.2010 – XII ZR 180/09, openJur 2010, 10756 (Ziff. 23), FamRZ 2010, 1626; Wever, Rn 560.
[63] FAKomm-FamR/Roßmann, vor §§ 1372 ff. BGB Rn 193.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge