Rz. 164
Verarmen die Eltern, nachdem sie eine Schenkung an ihr Kind vollzogen haben, können sie von dem Kind nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB Herausgabe des Geschenkes verlangen. Dafür ist Voraussetzung, dass die Eltern außerstande sind, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zusätzlich ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen.[137] Im Fall der Kettenschenkung ist das Kind zum Wertersatz verpflichtet, § 818 Abs. 2 BGB. Es kann die Herausgabe aber auch abwenden durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages, § 528 Abs. 1 S. 2 BGB.
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