Rz. 15

Ergebnis der Zuwendung muss die Bereicherung des Beschenkten sein. Es bedarf einer materiellen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Mehrung der Vermögenssubstanz bei dem Beschenkten.[8] Der Beschenkte muss selbst über ein Mehr an Vermögen verfügen können. Nicht notwendig ist aber, dass Bereicherungsgegenstand und Gegenstand der Entreicherung identisch sind.[9]

 

Rz. 16

Handelt es sich bei den Zuwendenden um Eltern, die dem Schwiegerkind etwas zukommen lassen möchte, tun sie dies in den meisten Fällen im Hinblick darauf, der Zuwendungsgegenstand solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen. Daraus wurde der bis Januar 2010 geltenden Rechtsprechung des BGH zu Folge geschlossen, eben jener Umstand hindere das Schwiegerkind, frei über die Zuwendung zu disponieren. Es sei nicht einseitig begünstigt.[10] Eine Bereicherung des Schwiegerkindes wurde also wegen des Fehlens freier Verfügungsgewalt über die Vermögensmehrung verneint. Eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB mangels Zuwendung kam nicht in Betracht.

 

Rz. 17

Dieser Rechtsansicht wird nicht mehr gefolgt. Tatbestandliche Voraussetzung einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB ist weder, dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei verfügen kann, noch dass der Zuwendungsempfänger einseitig begünstigt wird. Das folgt aus dem Gesetz selbst. Zum Beispiel kann eine Schenkung stets unter einer Auflage erfolgen (§ 525 BGB). Und auch sogenannte Zweckschenkungen werden als Schenkung im Sinne des § 516 BGB qualifiziert.[11] In beiden Fällen ist es dem Beschenkten nicht möglich, einseitig frei über den zugewandten Gegenstand zu verfügen, was aber einer Einordnung als Schenkung nicht entgegensteht.

 

Rz. 18

Der Gedanke der Eltern, die Ehe des eigenen Kindes durch die Zuwendung an das Schwiegerkind zu fördern, lässt auch nicht den Schluss zu, an einer Bereicherung des Schwiegerkindes fehle es deshalb, weil ja das eigene Kind bereichert sei. Denn wenn der Gegenstand der Zuwendung nicht zu irgendeinem Zeitpunkt auf das Kind übergegangen ist, lassen es weder das Recht der unbenannten Zuwendung, noch die des ehelichen Güterrechts zu, eine zwischenzeitliche Bereicherung des eigenen Kindes anzunehmen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diesem keine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung gewährt wird.[12]

 

Rz. 19

Anders kann das sein, wenn die Eltern das Vermögen unter Mitwirkung ihres eigenen Kindes, beispielsweise auf dessen Veranlassung hin, an das Schwiegerkind übertragen haben. Aber auch dann kommt es für die Beantwortung der Frage, ob das eigene Kind statt des Schwiegerkindes durch die Vermögensübertragung bereichert wurde, letztlich auf die Entscheidungsmöglichkeit des Kindes hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung an.[13] Nur wenn dem Kind dies möglich war, kann eine Vermögensmehrung und damit Bereicherung des Kindes angenommen werden. Die Wahl der Begriffe, die in einem Vertrag benutzt werden, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts. Wenn zum Beispiel Eltern in einem Übertragungsvertrag den Zuwendungsgegenstand mit "ehebedingte Zuwendung des Kindes" beschreiben, ändert das nicht die Qualifikation als Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind.[14]

 

Rz. 20

Die Frage, ob das Kind oder das Schwiegerkind bereichert ist, kann sich auch stellen, wenn Geld auf ein Girokonto überwiesen wurde. Denn es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, der alleinige Kontoinhaber sei auch der alleinig Bereicherte. So zum Beispiel, wenn das Konto eines Ehegatten gleichzeitig das "Familienkonto" beider Eheleute ist, von dem beide ihre Ausgaben bestreiten. Wenn dem Zuwendenden dieser Umstand bewusst war und dies auch bezweckt hat, sind durch die Überweisung sowohl Kind als auch Schwiegerkind bereichert. Der Zuwendende muss diese Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen.[15] Handelt es sich zum Beispiel um eine Überweisung auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute, ist zu prüfen, ob der Zuwendende einen Empfänger bestimmt hat. Das kann durch die Nennung eines Zahlungsempfängers auf dem Überweisungsauftrag geschehen.[16]

 

Rz. 21

Eine Vermutung, die Zuwendung solle nur dem Ehegatten zu Gute kommen, der dem Zuwendenden nahe steht oder mit ihm verwandt ist, also im Zweifel dem eigenen Kind, gibt es nicht. Die Darlegungs- und Beweislast folgt viel mehr den allgemeinen Regeln. Machen Eltern einen Rückabwicklungsanspruch gegen das Schwiegerkind geltend, müssen sie darlegen und beweisen, dass das Schwiegerkind Leistungsempfänger und bereichert ist.[17]

 

Rz. 22

 

Praxistipp

Eine Bereicherung des Beschenkten liegt bei einer materiellen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Mehrung der Vermögenssubstanz vor.
Tatbestandliche Voraussetzung einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB, ist weder, dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei verfügen kann, noch dass der Zuwendungsempfänger einseitig begünstigt wird.
Bei Geldüberweisungen auf ein Girokonto kann nicht automatisch davon ausgegangen ...

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