Rz. 118

Wenn eine Zweckvereinbarung zwischen Eltern und Schwiegerkind angenommen werden kann, ist weitere Voraussetzung für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, dass dieser vereinbarte Zweck nicht eingetreten sein darf.

 

Rz. 119

Besteht der zwischen den Beteiligten vereinbarte Zweck darin, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen soll, indem dessen Ehe fortbesteht, ist zu überlegen, ob und inwiefern dieser Zweck durch Zeitablauf bereits erfüllt ist. Diesbezüglich gilt der Grundsatz, dass allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das Kind in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, ein derartiger Zweck noch nicht vollständig erreicht ist. Ansprüche aus Bereicherungsrecht können also nicht unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden.[109]

 

Rz. 120

 

Praxistipp

Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, ist der Zweck der schwiegerelterlichen Zuwendung noch nicht vollständig erreicht.

 

Rz. 121

 

Lösung Fallbeispiel

SV und SM haben an M 60.000 EUR überwiesen, damit dieser die für die Familie zur Nutzung gedachte Immobilie finanzieren kann. Grund der Überweisung war, die eheliche Lebensgemeinschaft ihres Kindes mit dem Schwiegerkind zu unterstützen. M wird dieser Zweck nicht verborgen geblieben sein. Aber eine separate rechtsgeschäftliche Einigung diesbezüglich gibt es nicht. Eine Rückabwicklung der Schenkungen (sei es der überwiesenen 60.000 EUR oder aber der Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten) nach Bereicherungsrecht ist nicht möglich.

[109] BGH, Urt. v. 21.7.2010 – XII ZR 180/09, openJur 2010, 10756 (Ziff.35), FamRZ 2010, 1626.

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