Rz. 46

Der Schenker kann eine Schenkung gemäß § 530 Abs. 1 BGB widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Nach erfolgtem Widerruf kann der Schenker dann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, § 531 Abs. 2 BGB. Können Eltern also geltend machen, das Schwiegerkind habe sich nach einer erfolgten Schenkung des groben Undanks ihnen gegenüber schuldig gemacht, können sie die Schenkung widerrufen und im Falle des wirksamen Widerrufs die Herausgabe des Geschenkes verlangen.

 

Rz. 47

Voraussetzung für groben Undank ist, dass der Beschenkte der Erwartung des Schenkers, der Beschenkte werde auf die Belange des Schenkers in Dankbarkeit Rücksicht nehmen, in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht mehr genügt.[35] Das beanstandete Verhalten muss sich dabei nicht zwingend gegen den Schenker persönlich richten. Es genügt auch, wenn sich dieses gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers richtet.[36] Nahe Angehörige sind zum Beispiel die eigenen Kinder. Der Undank selbst aber muss sich gegen den Schenker persönlich richten.[37] Zur Beurteilung dessen ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Erforderlich ist objektiv ein bestimmtes Maß an Schwere und subjektiv ein erkennbarer Mangel an Dankbarkeit.[38]

 

Rz. 48

Beanstanden Eltern das Verhalten des Schwiegerkindes, weil sich dieses ehewidrig verhalten hat, ist das in der Regel keine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne. Denn Grund für ein ehewidriges Verhalten ist regelmäßig die Zerrüttung der Ehe, nicht aber mangelnde Dankbarkeit gegenüber den Schwiegereltern. Das Kind hat mit der Heirat einen eigenen Hausstand gegründet und lebt in eigener, den Eltern nicht mehr zurechenbarer Verantwortung mit seinem Ehegatten zusammen.[39]

 

Rz. 49

Wenden die Eltern also dem Schwiegerkind einen Vermögensgegenstand im Hinblick auf den Bestand der Ehe zu, und wird diese Erwartung durch das Verhalten des Schwiegerkindes nicht erfüllt, dann handelt es sich dabei nicht um groben Undank im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB. Selbstverständlich können die Eltern aber eine Rückabwicklung der Schenkung verlangen, wenn ein anderweitiges Verhalten des Schwiegerkindes auf groben Undank ihnen gegenüber schließen lässt. Eltern müssen dann die Schenkung durch formlose einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung binnen Jahresfrist widerrufen, §§ 531 Abs. 1, 532 BGB.

 

Rz. 50

Inhalt und Umfang des Anspruchs aus §§ 531 Abs. 2, 530 Abs. 1 BGB richten sich nach §§ 818 ff. BGB (siehe oben Rn 38).

 

Rz. 51

 

Praxistipp

Können Eltern geltend machen, das Schwiegerkind habe sich nach einer erfolgten Schenkung des groben Undanks schuldig gemacht, können sie die Schenkung widerrufen und im Falle des wirksamen Widerrufs die Herausgabe des Geschenkes an sich verlangen.
Das beanstandete Verhalten muss sich dabei nicht zwingend gegen den Schenker persönlich richten, es genügt auch, wenn dies gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers, also den Ehegatten, geschieht.
Beanstanden Eltern das Verhalten des Schwiegerkindes, weil sich dieses ehewidrig verhalten hat, ist das in der Regel keine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne.
 

Rz. 52

 

Lösung Beispielsfall

SV und SM haben die 60.000 EUR im Hinblick auf den Bestand der Ehe ihres Kindes auf das Girokonto des M überwiesen. Allein durch die Trennung von der F hat sich M keines groben Undanks gegenüber SV und SM schuldig gemacht. SV und SM können die Schenkung nicht wirksam widerrufen.

[35] Palandt/Weidenkaff, § 530 BGB Rn 5.
[36] BGH, Urt. v. 19.1.1999 – X ZR 60/97, lexitius.com/1999, 739 (Ziff. 14), NJW 1999, 1623.
[37] FAKomm-FamR/Roßmann, vor §§ 1372 ff. BGB Rn 192.
[38] PWW/Hoppenz, § 530 BGB Rn 4.
[39] BGH, Urt. v. 19.1.1999 – X ZR 60/97, lexitius.com/1999, 739, NJW 1999, 1623.

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