Rz. 165

Haben die Eltern ihrem Kind eine Schenkung zugewandt, können sie diese widerrufen, wenn das Kind sich gegenüber seinen Eltern des groben Undanks schuldig macht. Das Kind muss eine schwere Verfehlung begangen haben. Dann können die Eltern die Schenkung innerhalb eines Jahres widerrufen und das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung von ihrem Kind herausverlangen.

 

Rz. 166

Nicht um eine schwere Verfehlung oder groben Undank handelt es sich beim Scheitern der Ehe (§ 1). Eheliche Verfehlungen sind in der Regel nicht gegen die Eltern gerichtet.

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