Rz. 23

Eine Zuwendung ist unentgeltlich, wenn sie weder in der Erfüllung einer Leistungspflicht erfolgt, noch von einer Gegenleistung abhängig ist.[18] Die Gegenleistung muss nicht Geldwert haben oder vermögensrechtlich sein.[19] An dem Merkmal der Unentgeltlichkeit fehlt es, wenn eine Zuwendung erfolgt, damit eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird.[20]

 

Rz. 24

Wenden Eltern dem Schwiegerkind Vermögen oder Vermögenswerte zu, geschieht dies häufig um der Ehe des eigenen Kindes willen. Das aber ist keine Gegenleistung im vorgenannten Sinne und spricht nicht gegen die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung.[21] Ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht nur dann, wenn die Leistung des einen Entgelt für die Leistung des anderen ist. Das bedeutet, dass jeder Vertragspartner seine Leistung um der Gegenleistung Willen verspricht.[22] Eltern wenden ihre Leistung aber nicht ausschließlich deshalb dem Schwiegerkind zu, damit dieses die Ehe mit dem Kind aufrechterhält. Und umgekehrt nimmt das Schwiegerkind die Zuwendung nicht an, um mit dem Ehegatten verheiratet zu bleiben.

 

Rz. 25

Wird eine Leistung im Hinblick auf den Bestand der Ehe erbracht, kann es sich gegebenenfalls um eine Auflage im Sinne des § 525 BGB handeln.[23] Zu prüfen ist auch das Vorliegen einer Zweckschenkung, also ob der Schenker mit der Zuwendung einen darüber hinausgehenden Zweck verfolgt.[24] Doch weder das Vorliegen einer Schenkung unter Auflage, noch das einer Zweckschenkung spricht gegen die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.

 

Rz. 26

Wenden Eltern dem Schwiegerkind ein Grundstück zu und leistet dieses an dem von den Eltern bewohnten Haus Renovierungsarbeiten, lässt auch dieser Umstand die Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung nicht entfallen.[25]

 

Rz. 27

 

Praxistipp

Eine Zuwendung ist unentgeltlich, wenn sie weder in der Erfüllung einer Leistungspflicht erfolgt, noch von einer Gegenleistung abhängig ist.
Eine Zuwendung um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind Willen ist keine Gegenleistung im vorgenannten Sinne und spricht nicht gegen eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
Wenden Schwiegereltern dem Schwiegerkind ein Grundstück zu und leistet das Schwiegerkind an dem von den Schwiegereltern bewohnten Haus Renovierungsarbeiten, lässt das die Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung nicht entfallen.
[18] PWW/Hoppenz, § 516 BGB Rn 12.
[19] Palandt/Weidenkaff, § 516 BGB Rn 8.
[20] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.6.2012 – 6 UF 12/12, openJur 2013, 29637 (Ziff. 14), Justiz Hessen.
[21] BGH, Urt. v. 20.7.2011 – XII ZR 149/09, openJur 2012, 135, FamRZ 2012, 273; BGH, Urt. v. 21.7.2010 – XII ZR 180/09 – openJur 2010, 10756 (Ziff.17), FamRZ 2010, 1626.
[22] Palandt/Grüneberg, Einf. v. § 320 BGB Rn 5.
[23] BGH, Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, openJur 2010, 725, FamRZ 2010, 958.
[24] BGH, Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, openJur 2010, 725, FamRZ 2010, 958.
[25] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.6.2012 – 6 UF 12/12, openJur 2013, 29637 (Ziff.14), Justiz Hessen.

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