Rz. 28

Schenker und Beschenkter müssen sich darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, also ohne Gegenleistung. Erforderlich ist, dass sie sich der Wertdifferenz bewusst sein müssen.[26] Wenden Eltern dem Schwiegerkind etwas zu, müssen beide Seiten gewusst und gewollt haben, dass das Schwiegerkind keine Gegenleistung hierfür erbringen wird, die Eltern also für ihre Leistung keinen Gegenwert erhalten.

 

Rz. 29

Der Umstand, dass die Zuwendung um der Ehe des Kindes willen geschah, spricht nicht gegen eine Einigung über die Unentgeltlichkeit. Denn für das Vorliegen der Unentgeltlichkeit ist es (wie zuvor dargestellt) nicht erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger frei über den zugewandten Gegenstand verfügen kann. Auch eine ausschließlich einseitige Begünstigung wird nicht vorausgesetzt.[27]

 

Rz. 30

 

Praxistipp

Schenker und Beschenkter müssen sich darüber einig sein, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt.

 

Rz. 31

 

Lösung Beispielsfall

Bei der Überweisung der 60.000 EUR auf das Girokonto des M handelt es sich um eine Schenkung der Schwiegereltern SV und SM an den M. Dem spricht nicht entgegen, dass sie dies nur im Hinblick auf die Ehe von M und F geschah.

Bei den Umbau- und Renovierungsarbeiten hingegen handelt es sich nicht um eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, da auf Seiten des SV keine Verminderung der Vermögenssubstanz eingetreten ist.

[26] PWW/Hoppenz, § 516 BGB Rn 19.

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