Rz. 155

Wenden Eltern ihrem Kind unentgeltlich Vermögen zu, handelt es sich hierbei um eine Schenkung gemäß § 516 BGB. Schenkt das Kind eben jenes Vermögen weiter an seinen Ehegatten, wird dies als unbenannte Zuwendung qualifiziert,[129] da das Vermögen letztlich dem Eheleben zu Gute kommen soll.

 

Rz. 156

Grundsätzlich erfolgt eine Rückabwicklung immer nur im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsverhältnisses.[130] Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass Eltern sich hinsichtlich einer Rückabwicklung nur an ihr eigenes Kind wenden können. Sie können also nur diesem gegenüber Ansprüche auf Rückabwicklung geltend machen, soweit sie auch nur mit diesem vertraglich durch einen Schenkungsvertrag miteinander verbunden sind.

 

Rz. 157

Eine direkte Inanspruchnahme des Schwiegerkindes könnte aber gelingen, wenn die Zuwendung an das Kind und die anschließende Weiterübertragung als ein einheitlicher Schenkungsvorgang angesehen werden könnte. Empfänger der schwiegerelterlichen Zuwendung wäre dann nicht das eigene Kind, sondern von vornherein das Schwiegerkind. Das ist der Fall, wenn der zunächst Bedachte nach dem Gesamtplan und den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten keine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des geschenkten Vermögens oder Vermögenswertes hat.[131] Ergibt sich demnach unter Berücksichtigung aller Umstände, dass die beiden Zuwendungsvorgänge (Eltern-Kind und Kind-Ehegatte) auf einen einheitlichen Gesamtplan zur Vermögensübertragung unmittelbar von den Eltern auf das Schwiegerkind zurückzuführen sind, kann es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Schenkung an das eigene Kind als ausgeführt anzusehen ist. Denn das eigene Kind sollte in diesem Fall nur als Durchgangs- oder Mittelsperson eingeschaltet. Eine Bereicherung auf Seiten des Kindes ist nicht eingetreten,[132] jedenfalls dann nicht, wenn das Kind zur Weitergabe der Zuwendung an den Ehegatten vertraglich verpflichtet war.[133] Handelt es sich aber um eine freigebige Zuwendung ohne entsprechende Veranlassung, ist das Kind durch die Leistung der Eltern bereichert. Es liegt dann eine Schenkung der Eltern an das eigene Kind vor.[134]

 

Rz. 158

 

Praxistipp

Ergibt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, dass die beiden Zuwendungsvorgänge (Eltern-Kind und Kind-Ehegatte) auf einem einheitlichen Gesamtplan zur Vermögensübertragung beruhen, ist das eigene Kind nur als Durchgangs- oder Mittelsperson eingeschaltet.
Eine Bereicherung auf Seiten des Kindes ist dann nicht eingetreten.
Handelt es sich aber um eine freigebige Zuwendung ohne entsprechende Veranlassung, handelt es sich um eine Schenkung von Eltern an ihr eigenes Kind.
[129] Wever, Rn 571m.
[130] Handbuch Familienvermögensrecht/Büte, Kap. 5 Rn 5.
[131] BFH, Urt. v. 18.7.2013 – II R 37/11, openJur 2013, 37396 (Ziff.13), juris.bundesfinanzhof, NJW 2014, 174; BFH, Beschl. v. 30.11.2011 – II B 60/11, openJur 2013, 18359 (Ziff.13), juris.bundesfinanzhof.de; Hessisches Finanzgericht, Urt. v. 24.10.2007 – 1 K 268/04, Hessenrecht Landesrechtsprechung.
[132] Hessisches Finanzgericht, Urt. v. 24.10.2007 – 1 K 268/04, Hessenrecht Landesrechtsprechung.
[133] BFH, Urt. v. 18.7.2013 – II R 37/11, openJur 2013, 37396 (Ziff.14), juris.bundesfinanzhof, NJW 2014, 174; BFH, Beschl. v. 30.11.2011 – II B 60/11, openJur 2013, 18359 (Ziff.14), juris.bundesfinanzhof.
[134] BFH, Urt. v. 18.7.2013 – II R 37/11, openJur 2013, 37396 (Ziff.15), juris.bundesfinanzhof, NJW 2014, 174; BFH, Beschl. v. 30.11.2011 – II B 60/11, openJur 2013, 18359 (Ziff.14), juris.bundesfinanzhof.

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