Rz. 159

Kommt man unter Abwägung aller Umstände in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis, eine Kettenschenkung sei wegen mangelnder Verfügungsgewalt des eigenen Kindes eine Schenkung von Eltern an das Schwiegerkind, bestimmen sich die Rückabwicklungsansprüche nach den oben unter § 1 ausgeführten Grundsätzen. Liegt hingegen eine Schenkung an das eigene Kind vor, dann müssen die Rückabwicklungsverhältnisse anders beurteilt werden. Dann können die Eltern bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsgrundlagen die Rückabwicklung von ihrem eigenen Kind verlangen.

1. Schenkungsrecht

 

Rz. 160

Da eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögen als Schenkung zu qualifizieren ist, können Anspruchsgrundlagen für eine Rückabwicklung dieses Schenkungsverhältnisses ein Herausgabeanspruch nach § 527 BGB, ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB oder ein Herausgabeanspruch nach §§ 531 Abs. 2, 530 BGB sein.

a) § 527 BGB

 

Rz. 161

Einen Herausgabe bzw. Wertersatzanspruch gegen das eigene Kind können Eltern haben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 527 BGB vorliegen. Dazu müssen sie die Zuwendung unter einer Auflage geleistet haben. Eine Auflage ist die mit einer Schenkung verbundene Verpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung.[135] Hat der Beschenkte, also das Kind, diese Auflage nicht vollzogen, können die Eltern Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

 

Rz. 162

Es ist also jeweils zu prüfen, ob die Eltern dem Kind Vermögen oder einen Vermögensgegenstand verbunden mit einer Verpflichtung zugewendet haben. Das kann beispielsweise der Fall sein bei der Zuwendung von Grundbesitz, verbunden mit der Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnungs- oder Nießbrauchsrechts.[136] Unterlässt es das Kind, dieser Verpflichtung nachzukommen, erwächst den Eltern ein Anspruch auf Herausgabe. Da das Kind im Fall der Kettenschenkung den Zuwendungsgegenstand an seinen Ehegatten weiter geschenkt hat, wandelt sich der Anspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB in einen Anspruch auf Wertersatz.

 

Rz. 163

Nicht ausreichend für die Bejahung einer Auflage im Sinne des § 525 BGB ist eine mit der Schenkung verbundene Intention, die Ehe des Kindes fördern zu wollen (§ 1).

[135] PWW/Hoppenz, § 525 BGB Rn 1.
[136] OLG Köln FamRZ 1994, 1242.

b) § 528 Abs. 1 BGB

 

Rz. 164

Verarmen die Eltern, nachdem sie eine Schenkung an ihr Kind vollzogen haben, können sie von dem Kind nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB Herausgabe des Geschenkes verlangen. Dafür ist Voraussetzung, dass die Eltern außerstande sind, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zusätzlich ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen.[137] Im Fall der Kettenschenkung ist das Kind zum Wertersatz verpflichtet, § 818 Abs. 2 BGB. Es kann die Herausgabe aber auch abwenden durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages, § 528 Abs. 1 S. 2 BGB.

[137] PWW/Hoppenz, § 528 BGB Rn 2.

c) §§ 531 Abs. 2, 530 BGB

 

Rz. 165

Haben die Eltern ihrem Kind eine Schenkung zugewandt, können sie diese widerrufen, wenn das Kind sich gegenüber seinen Eltern des groben Undanks schuldig macht. Das Kind muss eine schwere Verfehlung begangen haben. Dann können die Eltern die Schenkung innerhalb eines Jahres widerrufen und das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung von ihrem Kind herausverlangen.

 

Rz. 166

Nicht um eine schwere Verfehlung oder groben Undank handelt es sich beim Scheitern der Ehe (§ 1). Eheliche Verfehlungen sind in der Regel nicht gegen die Eltern gerichtet.

2. Wegfall der Geschäftsgrundlage

 

Rz. 167

Haben Eltern ihrem Kind Vermögen mit der Intention zugewandt, dessen eheliches Zusammenleben zu fördern, kommt in dieser Konstellation ein Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung nicht mit der Begründung in Betracht, die Ehe des Kindes sei gescheitert. Denn in der Regel diente die Schenkung der Eltern nur insofern dem ehelichen Zusammenleben, als sie dem eigenen Kind zugutekommen sollte. Diesem Wunsch würde es zuwider laufen, das Kind einem Rückabwicklungsanspruch auszusetzen. Dementsprechend kommen aus diesen Gründen keine Ansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.[138]

 

Rz. 168

Entsprechendes gilt hinsichtlich einer Zweckverfehlung nach Bereicherungsrecht.[139]

[138] FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg, Kap. 10 Rn 86.
[139] FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg, Kap. 10 Rn 86.

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