Rz. 169

Sollten entsprechend der obigen Ausführungen Rückgewähransprüche der Eltern gegen ihr Kind nach Schenkungsrecht in Betracht kommen, richten sich die Rechtsfolgen nach Bereicherungsrecht (siehe oben Rn 122), §§ 818 ff. BGB. Hat das Kind den Schenkungsgegenstand an seinen Ehegatten weiterverschenkt, kann unter Umständen ein Anspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind aus § 822 BGB bestehen.[140]

 

Rz. 170

 

Praxistipp

Im Falle einer Kettenschenkung können die Eltern einen Rückabwicklungsanspruch gegen das Kind nach den schenkungsrechtlichen Vorschriften haben.
Dafür müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Allein das Scheitern der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind ist hierfür nicht ausreichend.
Haben die Schwiegereltern gegen das eigene Kind einen Herausgabeanspruch nach Schenkungsrecht, kann ihnen aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in das Bereicherungsrecht auf diesem Wege ein Anspruch gegen das Schwiegerkind aus § 822 BGB erwachsen.
[140] Handbuch Familienvermögensrecht/Büte, Kap. 5 Rn 5.

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