Rz. 198
Hat ein Schwiegerkind Investitionen am Eigentum der Schwiegereltern getätigt, um ein Familienheim zu gestalten, scheitert die Ehe dann aber, ist ein Anspruch des Schwiegerkindes gegen die Schwiegereltern auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen.
Rz. 199
Allerdings ist hierfür allein die etwaige Vorstellung des Schwiegerkindes vom Fortbestand der Ehe nicht ausreichend. Denn das Scheitern der Ehe ist im Verhältnis zu den Schwiegereltern allein dem Risikobereich des Schwiegerkindes zuzuordnen. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Die Beteiligten müssen bei Abschluss des Leih- oder Mietvertrages gemeinschaftlich davon ausgegangen sein, das Objekt werde von den Ehegatten dauerhaft genutzt. Zudem müssen das Scheitern der Ehe und der Auszug des Schwiegerkindes eine so schwerwiegende Veränderung darstellen, dass die Parteien für diesen Fall eine Rückgewährpflicht vereinbart hätten. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles muss ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag derart unzumutbar sein, dass eine richterliche Vertragsanpassung zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse geboten ist.
Rz. 200
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor, wenn ein Ehegatte das Objekt weiterhin nutzt. Denn im Außenverhältnis gegenüber den Schwiegereltern besteht insofern kein Unterschied. Die Eltern können auch nach Auszug des Schwiegerkindes das Objekt nicht anderweitig nutzen, da es noch von dem anderen Ehegatten bewohnt wird. Insofern haben sie auch keine Vorteile, die getätigten Investitionen betreffend. Der Umstand allein des Auszugs des Schwiegerkindes verändert also die vertragliche Situation nicht.
Rz. 201
In der Regel war Grundlage der Investitionen auch nicht der Fortbestand der Ehe, sondern die Erwartung, für die Familie auf Dauer eine angemessene Wohnung zu schaffen. Diese Basis ist nicht allein durch das Scheitern der Ehe oder den Auszug des Schwiegerkindes entfallen.
Rz. 202
Praxistipp
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Die Parteien müssen bei Abschluss des Leih- oder Mietvertrages gemeinschaftlich davon ausgegangen sein, das Objekt werde von den Ehegatten dauerhaft genutzt. |
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Zudem müssen das Scheitern der Ehe und der Auszug des Schwiegerkindes aus eben diesem Objekt eine so schwerwiegende Veränderung dieser Geschäftsgrundlage darstellen, dass die Parteien für eben diesen Fall eine Rückgewährpflicht vereinbart hätten. |
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Außerdem muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag derart unzumutbar sein, dass eine richterliche Vertragsanpassung zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse geboten ist. |
Rz. 203
Lösung Beispielsfall
Nach dem Auszug des M bewohnt F weiterhin das im Eigentum von SV und SM stehende Einfamilienhaus. Für SV und SM sind die von M getätigten Investitionen auch jetzt nicht nutzbar. M hat keinen Anspruch gegen SV und SM aus § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.