Rz. 125

Haben Eltern einen Anspruch gegen ihr Schwiegerkind aus Schenkungsrecht, wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder nach Bereicherungsrecht, handelt es sich hierbei um schuldrechtliche Ansprüche. Schuldrechtliche Ansprüche unterliegen grundsätzlich der Regelverjährung. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.[111]

 

Rz. 126

Doch das gilt nicht dann, wenn der Anspruch aus § 313 BGB zu einer (dinglichen) Rückgewähr eines zuvor geschenkten Grundstücks führt. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB. Zwar ist ein Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB nicht eigentlich ein Rückgewähranspruch, sondern ein Anspruch auf Vertragsanpassung.[112] Aber die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Anpassung ist bei einer Grundstücksschenkung grundstücksbezogen und kann dem Sinn und Zweck des § 196 BGB folgend nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB fallen.[113]

 

Rz. 127

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden, Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Wann dieser Zeitpunkt im Falle von schwiegerelterlichen Zuwendungen vorliegt, also die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wird unterschiedlich entschieden und behandelt.

 

Rz. 128

Ein Anspruch von Eltern gegen das Schwiegerkind aus Wegfall der Geschäftsgrundlage entsteht dann, wenn die Geschäftsgrundlage für die erbrachte Schenkung weggefallen ist. War Geschäftsgrundlage der Bestand der Ehe bzw. Unterstützung der ehelichen Lebensgemeinschaft, entsteht der Anspruch in dem Moment, in dem eben jene Geschäftsgrundlage entfällt.

 

Rz. 129

Es wird vertreten, das sei der Moment, in dem die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind gescheitert ist, was wiederum der Fall wäre, wenn die Eheleute sich endgültig trennen.[114] Verjährungsbeginn ist dann Ende des Jahres der Trennung.

 

Rz. 130

Eine andere Ansicht stellt auf den Schluss des Jahres ab, in dem die Ehescheidung erfolgte. Maßgeblicher Zeitpunkt soll die Rechtskraft der Scheidung sein.[115]

 

Rz. 131

Aufgrund der Rechtsprechungsänderung im Jahre 2010 wurde auch vertreten, Verjährungsbeginn sei in Altfällen stets Ende des Jahres 2010. Denn gemäß der Rechtsprechung des BGH werde der Verjährungsbeginn in Fällen unübersichtlicher, zweifelhafter oder dem Anspruchsteller ungünstiger Rechtsprechung der Verjährungsbeginn hinausgeschoben. Grund hierfür sei die Unzumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.[116] Dem wird entgegengehalten, dass im Falle einer Rechtsprechungsänderung keine unübersichtliche Rechtslage vorliege. Außerdem diene das Institut der Verjährung dem Rechtsfrieden und dem Schuldnerschutz. Es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass sich nach einem längeren Zeitraum die Beweismöglichkeiten verschlechtern. Eine Verschiebung des Verjährungsbeginns mit dem Ergebnis, dass bereits verjährte Forderungen wieder geltend gemacht werden können, allein wegen einer Rechtsprechungsänderung, komme deshalb nicht in Betracht.[117]

 

Rz. 132

Das bedeutet für einen zu behandelnden Fall, dass hinsichtlich der Frage, ob Verjährungsbeginn das Ende des Jahres ist, in dem die Eheleute sich dauerhaft trennten, oder dasjenige, in dem Rechtskraft der Ehescheidung eintrat, jeweils geprüft werden muss, wie die Rechtsprechung des für den jeweiligen Fall zuständigen OLG ist. Hingegen die Frage bezüglich der Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung auf den Verjährungsbeginn wird nicht mehr lange von Relevanz sein. Denn selbst bei Bejahung der Hinauszögerung des Verjährungsbeginns wären diese Ansprüche Ende des Jahres 2013 verjährt gewesen. Es spielt also nur für bereits streitige bzw. rechtshängige Ansprüche eine Rolle, welcher Ansicht zu dieser Frage man folgt.

 

Rz. 133

Eine Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 S. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Denn die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind spielt hinsichtlich des Anspruchs der Schwiegereltern keine Rolle.[118]

 

Rz. 134

 

Praxistipp

Ansprüche von Schwiegereltern unterliegen der Regelverjährung gemäß § 195 BGB, verjähren also innerhalb von drei Jahren, im Zusammenhang mit Grundstücken innerhalb von zehn Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB.
Verjährungsbeginn ist entweder Ende des Jahres, in dem sich die Eheleute voneinander trennten oder die Scheidung rechtskräftig wurde.
[111] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2013 – II-7 UF 185/12, openJur 2013, 32820 (Ziff. 92), rechtsprechnungsdatenbank.nrw.
[112] OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.3.2013 – 6 UF 91/11, openJur 2013, 30804 (Ziff. 38), FamRZ 2013, 9...

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