Rz. 135
Gemäß § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Rz. 136
Forderungen sind grundsätzlich übertragbar.[119] So auch der Anspruch auf Vertragsanpassung aus § 313 BGB,[120] ebenso wie Ansprüche aus Schenkungs- und Bereicherungsrecht. Eltern können also ihren Anspruch gegen das Schwiegerkind auf ihr eigenes Kind übertragen. Diese Möglichkeit besteht selbst während eines laufenden Gerichtsverfahrens. Denn die Rechtshängigkeit einer Forderung hindert deren Abtretbarkeit nicht. Umgekehrt hat die Abtretung keine Auswirkung auf den Prozess (§ 265 ZPO).[121]
Rz. 137
Treten die Eltern ihrem Kind einen Anspruch gegen das Schwiegerkind ab, ist dieser Anspruch aber unter Umständen im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen. Soweit es sich dabei um einen Anspruch aus § 313 BGB handelt, man dessen Entstehen in dem Zeitpunkt der endgültigen Trennung sieht,[122] und eine Abtretung vor Ehescheidung erfolgt, ist der abgetretene Anspruch einerseits als Aktiva im Endvermögen des eigenen Kindes, andererseits als Passiva im Endvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen.[123]
Rz. 138
Praxistipp
▪ | Eltern können ihren Anspruch gegen das Schwiegerkind auf ihr eigenes Kind übertragen. |
▪ | Die Rechtshängigkeit einer Forderung hindert die Abtretbarkeit nicht. |
▪ | Umgekehrt hat die Abtretung keine Auswirkung auf den Prozess. |
▪ | Treten Eltern ihrem eigenen Kind ihren Anspruch gegen das Schwiegerkind ab, ist dieser Anspruch unter Umständen im Zugewinnausgleichsverfahren zu berücksichtigen. |
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